04.03.2009
Eine Testamentseröffnung bringt oft Überraschungen.
Eine Testamentseröffnung bringt oft Überraschungen.
Foto: dpa-PA

Erben

Der Ausgleich des Pflichtteils kann Spekulationsteuer auslösen

von Robert Kracht

Unliebsame Kinder oder der Ehepartner lassen sich nicht enterben. Die Erben müssen einen Ausgleich zahlen. Das Finanzamt partizipiert bei Abfindung über Immobilien oder Wertpapiere.

Eine Testamentseröffnung bringt oft Überraschungen. Hier tauchen plötzlich bislang unbekannte Kinder aus früheren Beziehungen oder die Geliebte auf und werden als Erben eingesetzt. Der Nachwuchs aus der aktuellen Ehe und die überlebende Gattin gehen leer aus. Zwar kann der Erblasser über Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer nach dem Tod ein Vermögen erhalten und wer enterbt werden soll. Denn in Deutschland herrscht die Testierfreiheit, lediglich einige Formvorschriften sind zu beachten.

Den nahen Angehörigen wie dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder den leiblichen und adoptierten Kindern verbleibt aber in jedem Fall der Anspruch auf ein Pflichtteil. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa wenn Sohn oder Tochter dem Verstobenen zuvor nachweislich nach dem Leben getrachtet haben.

Berechtigt sind in erster Linie die Kinder sowie der Ehepartner. Sind die und auch keine Enkel vorhanden, kommen Erben zweiter Ordnung wie Eltern und Geschwister zum Zuge. Der Anspruch errechnet sich aus der Hälfte dessen, was sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bekommen würden, der Verstorbene also kein Testament gemacht hätte. Hinzu kommen noch alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers. Auch die zählen bei der Berechnung des Pflichtteils, da sie dem Nachlassvermögen zuvor entzogen worden sind. Dieses Recht besteht aber ausschließlich auf die Herausgabe von Bargeld und nicht auf eine Beteiligung an der Erbengemeinschaft und den einzelnen Vermögenswerten.

Somit müssen die testamentarisch eingesetzten Nachkommen ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft insgesamt hat und hieraus dann den Geldanspruch ableiten. Dies ist noch relativ einfach, wenn Bankguthaben oder Wertpapiere vermacht werden. Besteht der Nachlass jedoch überwiegend aus Immobilien oder Firmenanteilen, müssten diese versilbert werden, um die Ansprüche der enterbten Angehörigen zu erfüllen. Daher kann es oft sinnvoll sein, sich mit dem Fordernden auf die Herausgabe eines Gegenstandes aus der Erbmasse zu einigen. Motto: Statt Barem von 200.000 Euro gibt es beispielsweise die geerbte Eigentumswohnung mit in etwa gleichem Wert.

Eine solche durchaus sinnvolle Vereinbarung stellt anschließend alle zufrieden, auch das Finanzamt. Denn die Tilgung einer Pflichtteilsschuld durch Übertragung eines Wirtschaftsguts aus der Erbmasse führt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Die Eigentumswohnung wird in diesem Fall also zu 200.000 Euro verkauft. Das hat die negative Konsequenz, dass ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft entstehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser die Immobilie zuvor nicht zehn Jahre lang besessen hatte. Dann wird der fiktive Veräußerungspreis den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich bis dahin aufgelaufenen Abschreibungen gegenübergestellt und das Ergebnis besteuert. In der Regel ist der Wert positiv, denn alle zuvor angesetzten AfA-Beträge werden rückgängig gemacht, so dass der aktuell geringe Buchwert dem Pflichtteilsanspruch gegenüber gestellt wird. Somit rutschen die Erben oftmals unverhofft in die Steuerpflicht.

Für den Neubesitzer hat dies zumindest den Vorteil, dass er auf den aktuellen Immobilienpreis erneut Abschreibungen ansetzen darf, denn für ihn gilt der Vorgang wie ein Kauf auf dem freien Markt. Dies kann sogar hohe Abgaben auslösen, da die Steuer auf den Immobiliengewinn geballt in einem Jahr anfällt und damit auch die Progression der Erben für ihre übrigen Einkünfte anhebt.

Neben Grundstücken trifft diese Steuerregel auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften zu. Lagen vor 2009 erworbene Aktien noch kein Jahr im Depot, fällt auch hier Spekulationsteuer an. Und war der Verstorbene mit zumindest einem Prozent an einer GmbH beteiligt, gilt dies sogar über die Jahresfrist hinaus. Denn der Verkauf von GmbH-Anteilen wird in diesem Fall ohne Berücksichtigung von Haltefristen als gewerblicher Vorgang eingestuft.

Die Beteiligten sollten sich vor dem Geschäft also über die möglichen Steuerregeln im Klaren sein. Besonders bei Wertpapieren verschärft sich die Situation jetzt. Da es für nach 2008 georderte Aktien, Fonds oder Anleihen keine Spekulationsfrist mehr gibt, löst die Übergabe zum Ausgleich des Pflichtteils stets Abgeltungsteuer aus. Bei Immobilien hingegen hilft oft der Zeitfaktor. Hatte der Verstorbene das Grundstück beispielsweise vor gut neun Jahren erworben, wird das Geschäft einfach erst nach Anlauf der Zehn-Jahresfrist ausgeübt.


© 2009 capital.de

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