Der Fall
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, benötigte Geld, um Immobilien zu kaufen. Eine Lebensversicherung gewährte ihr dafür zwei Darlehen. Als Sicherheit erhielt die Versicherung eine Grundschuld auf die finanzierten Immobilien. Drei Jahre später strukturierte sich die Versicherung um: Sie gliederte die Darlehen zunächst auf eine Gesellschaft aus und verkaufte sie sodann nebst den Sicherheiten an eine Gesellschaft in London. Diese wiederum übertrug das Forderungspaket an eine deutsche GmbH.
Als die Darlehensnehmerin von den Tauschvorgängen erfuhr, zog sie vor Gericht. Sie forderte die Zinsen zurück, die sie zuletzt an die neueste Besitzerin der Forderungen gezahlt hatte. Denn ihrer Meinung nach war die Abtretung der Forderung an die deutsche GmbH ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und daher unwirksam. Die GmbH hätte die Darlehensforderung gar nicht übernehmen dürfen, da sie keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften habe, argumentierte die Klägerin.
Das Urteil
Diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof (BGH) und auch die Vorinstanzen nicht. Kredite dürfen auch an Nichtbanken verkauft werden, entschieden die Richter. Die Frage, ob ein solcher Verkauf ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellt, spielt nach Ansicht der Karlsruher Richter für die Wirksamkeit der Abtretung gar keine Rolle. Denn die Erlaubnispflicht soll nur die "öffentliche Ordnung stützen", gegen die Wirksamkeit von Bankgeschäften, die ohne Genehmigung stattfinden, richtet sie sich nicht. Außerdem sei es fraglich, ob der Verkauf und die Verwaltung eines Darlehens überhaupt ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstelle oder ob dies vielmehr nur für die Vermittlung neuer Kredite gelte.
Die Richter setzten sich auch mit einem weiteren Argument der Klägerin auseinander. Diese hielt den Darlehensvertrag auch deshalb für unwirksam, weil die neue Darlehensgeberin nicht in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Lebensversicherung eingetreten sei. Auch damit konnte die Klägerin die Richter nicht überzeugen. Die fehlende Sicherung hätte zwar Folgen in einer Zwangsvollstreckung, für die Wirksamkeit der Abtretung jedoch nicht.











