Gibt es eine Frist, in der das Finanzamt meine Steuererklärung bearbeiten muss?
Leider nein. Während der Bürger seine Steuererklärung pünktlich abgeben muss, kann sich der Fiskus Zeit lassen.
Die Steuerzahler müssen ihre Erklärung in der Regel spätestens zum 31. Mai eines Jahres einreichen. Wenn sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zurate ziehen, gilt der 31. Dezember als Stichtag. Werden diese Termine überschritten, droht ein Verspätungszuschlag auf die zu zahlende Steuer. Anders bei den Finanzämtern: Sie haben mehr Zeit, theoretisch bis zu fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Steuer angefallen ist. "Dann endet erst die sogenannte Festsetzungsfrist, die vier Jahre dauert, jedoch erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde", sagt Bernhard Lauscher, Steuerberater bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Neustadt.
Ich habe gehört, das Finanzamt müsse spätestens nach drei Monaten tätig werden, ist das also definitiv falsch?
Richtig. Es sind viele Gerüchte im Umlauf bezüglich einer angeblichen Frist von drei Monaten. Die sind aber falsch. "Das ist ein häufiges Missverständnis, das wohl von einer Drei-Monats-Regel aus dem Verwaltungsrecht herrührt", sagt Isabel Klocke, Referentin für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler (BdSt), "dem Fiskus wurde aber vom Gesetzgeber ein großzügiger Rahmen eingeräumt, nämlich im Grunde eben gar keine Frist." Weit verbreitet ist auch der Irrtum, dass das Finanzamt nach spätestens sechs Monaten tätig werden muss. Das stimmt aber nur dann, wenn der Steuerzahler gegenüber einem Bescheid einen Einspruch eingelegt hat.
Dann kann man nach sechs Monaten ohne Rückmeldung vom Amt einen sogenannten "Untätigkeitseinspruch" einlegen.
Doch auch hier hat der Fiskus im Grunde nichts zu befürchten: "So ein Einspruch ist in der Regel fruchtlos, weil das Finanzamt dann plötzlich problemlos einen Grund für die Verzögerung nennen und sich weiter Zeit lassen kann."
Wenn ich so lange auf meine Steuererstattung warten muss, bekomme ich dann wenigstens Zinsen?
Ja. Und sogar gar nicht mal eine geringe Verzinsung. Nämlich 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr. Der Haken daran: Die Verzinsung beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also für das Jahr 2009 beispielsweise erst am 1. April 2011.
Manche Finanzverwaltungen empfehlen als Zwischenlösung während des Softwareproblems eine "Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung". Was bedeutet das, und was ist davon zu halten?
Experten sind sich einig:
Man kann diesen Weg wählen, wenn man dringend auf einen Teil der Erstattung angewiesen ist, aber er ist mit Vorsicht zu genießen. Das Finanzamt berechnet dabei die Erstattung aufgrund der Angaben, die die Software bearbeiten kann, und klammert die Dinge aus, die nicht berechnet werden können. Weil die fehlen, weist sie im Steuerbescheid darauf hin, dass dieser quasi unter Vorbehalt ist ("Vorbehalt der Nachprüfung").
Das Problem: "Ein Steuerlaie geht mit Sicherheit davon aus, dass sich das Finanzamt automatisch rührt, sobald die Software funktioniert, aber das ist nicht garantiert", warnt Klocke. Im schlimmsten Fall tut sich gar nichts. Wenn dann der Steuerzahler nicht nachhakt, verfällt der Anspruch nach Ablauf der Festsetzungsfrist.
Der Trick: "Es empfiehlt sich, immer sofort Einspruch gegen den unter Vorbehalt erstellten Bescheid einzulegen", sagt Hans-Peter Schneider, Steuerberater in Lüneburg, "Nach dem Motto:
Hey, liebes Finanzamt, du hast da noch eine Erstattung vergessen. Mit so einem Einspruch setzt man die Finanzbeamten unter Zugzwang, sich zu rühren, wenn das Softwareproblem behoben ist, und vermeidet gleichzeitig die Gefahr der Festsetzungsverjährung."
Quelle: boerseonline
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