In dem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: IX R 60/07).
Damit schaffen die höchsten Finanzrichter Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bislang konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten.
Das positive Urteil können Anlegern nur gezielt nutzen, um ihr Depot vor Jahresende um Verlustbringer zu bereinigen. Infrage kommen zuvorderst Wertpapiere, die schon Ende 2008 im Depot lagen. Ist die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, kann das Minus mit Gewinnen aus Fonds, Optionsscheinen oder Anleihen in voller Höhe verrechnet werden, mit Aktiengewinnen noch zur Hälfte. Werden die Titel unmittelbar zurückgekauft, bleibt der Depotbestand unverändert. Gleichzeitig verfügt der Anleger über ein steuerliches Verlustpotenzial. Das Minus eröffnet mehrere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Damit lassen sich einerseits bereits realisierten Spekulationsgewinne aus diesem Jahr mindern. Sind die nicht vorhanden, kommt ein Ausgleich mit 2008 versteuerten Erträgen infrage. Das Finanzamt erstattet dann die bezahlte Steuer. Sogar ein angefallener Spekulationsgewinn mit Immobilien oder Goldbarren lässt sich so verrechnen.
Kein Freibrief
Sind die jetzt realisierten Verluste höher als die vorhandenen Spekulationsgewinne, gibt es eine weitere Alternative. Ein Verkauf innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch noch, um die Abgeltungsteuer zu senken. Verluste dürfen im laufenden Jahr und noch bis Ende 2013 Kurserträge mindern, die schon der Abgeltungsteuer unterliegen. Hierbei handelt es sich meist um Gewinne aus Wertpapieren, die nach 2008 gekauft wurden. Dazu müssen die Spekulationsgewinne in der Anlage SO zur Steuererklärung auftauchen. Als Anlage wird eine Bescheinigung der Bank beigefügt, aus der sich die Summe der einbehaltenen Abgeltungsteuer ergibt.
Auch wenn für nach 2008 gekaufte Wertpapiere die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft wurde, so eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn die Verluste führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Insoweit fallen die Einnahmen brutto an. Für Aktienverluste gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob der Kunde die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschafft.
Das BFH-Urteil ist aber kein Freibrief. Wird im Sekundentakt zum identischen Kurs ver- und gekauft, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Ein paar Minuten sollten Anleger daher schon abwarten.
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