Darin wird auf zwei verschiedene Wege hingweisen, die zum Erfolg führen (Az. S 2118 A - St 33 3): Sind die aus einem anderen EU-Staat erzielten Einkünfte in Deutschland nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig, kann der Verlust in allen offenen Steuerbescheiden noch berücksichtigt werden. Das Minus wird dann mit dem anderen Einkommen des Fondssparers verrechnet - auch jahresübergreifend.
Sind die Auslandserträge hingegen steuerfrei, mindert der Verlust vor 2008 als negativer Progressionsvorbehalt jetzt den Steuersatz für das übrige Einkommen des Anlegers. Da diese günstige Regelung nicht für Drittländer gilt, kann sie in jungen EU-Staaten für Zeiträume vor dem Beitritt nicht verwendet werden.
Quelle: ftd
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