Niederländische Aktien waren in den 80er- und 90er-Jahren bei vielen Deutschen begehrt. Auch der Bonner Heinz Meilicke griff damals zu. Der große Trumpf von ABN Amro, Aegon oder ING: Sie schütteten fleißig Dividenden aus, in der Regel etwa fünf Prozent des Kurses. Doch erst jetzt zahlen sich die früheren Investments richtig aus. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass deutsche Finanzämter Anlegern mit Papieren aus dem Ausland zu viel Steuern auf Ausschüttungen abgeknöpft haben. Nicht nur die Familie von Meilicke, die das Verfahren auf den Weg brachte, sondern alle Betroffenen können jetzt auf Rückzahlung pochen - auch wenn das Finanzministerium das Luxemburger Urteil so nicht auslegen will.
Hintergrund: Zwischen 1977 und 2001
erhielten Aktionäre jene Beträge gutgeschrieben,
die das ausschüttende Unternehmen
bereits als Körperschaftsteuer
bezahlt hatte. Allerdings griff diese Anrechnung
nur für deutsche Titel. Bei Auslandsaktien
blieben von einer Gesellschaft
entrichtete Abgaben unberücksichtigt.
Ein Verstoß gegen die in den
EU-Verträgen garantierte Kapitalverkehrs-
und Niederlassungsfreiheit, befand
der EuGH. Prekäre Folge für den
Finanzminister: Auch die von ausländischen
Unternehmen gezahlten Abgaben
sind mit der Steuerschuld hiesiger
Anleger - egal ob Privatmann oder Kapitalgesellschaft
- zu verrechnen.
Heinz Meilicke selbst nutzt der Richterspruch
nicht mehr, da er inzwischen verstarb.
Seine Erben haben den Prozess zu
Ende geführt. Da es um 20 000 Euro Dividenden
ging, erhalten sie - mit fast
zehnjähriger Verspätung - rund 8500 Euro
zurück. Trotz des langwierigen Verfahrens
ist der Streit jedoch immer
noch nicht beendet. Jetzt tobt eine
Auseinandersetzung um die Frage,
wer außer Meilickes Erben von dem
Urteil profitiert.
Finanzminister Peer Steinbrück will nur
zahlen, soweit Anleger noch offene Steuerbescheide
aus dem strittigen Zeitraum
haben. „Die Einschränkung ist unbegründet“,
sagt Rolfjosef Hamacher von der
Kanzlei Axer Partnerschaft in Köln. Der
EU-Steuerrechtsexperte verweist auf den
kaum bekannten Paragrafen 130 Abgabenordnung.
Danach können selbst unanfechtbare
Bescheide zurückgenommen
werden, sofern sich herausstellt, dass sie
rechtswidrig sind. „Die üblichen Verjährungsfristen
spielen dann keine Rolle“,
betont Hamacher. Dies habe der Bundesfinanzhof
in einer Entscheidung um die
nachträgliche Anrechnung heimischer
Körperschaftsteuer festgestellt (VII R
32/99). Mit dem Luxemburger Urteil liege
nun ein ähnlicher Sachverhalt vor.
Anleger können also entgegen anderslautenden
Meldungen das Urteil des EuGH
generell in bare Münze umwandeln. Und
der Spruch hilft nicht nur Altaktionären.
„Wer seit 1977, zumindest aber
seit 1990 bis 2001, direkt oder über
Fonds Auslandsdividenden bezogen
hat, könnte begünstigt sein“, sagt Wirtschaftsprüfer
Bernhard Fuchs aus Düsseldorf.
Selbst bei amerikanischen oder
asiatischen Aktien ist die Steueranrechnung
unabhängig von Verjährungsfristen
möglich.
Wer also 1977 und später dividendenstarke
Aktien etwa von Philip Morris,
Citigroup oder südafrikanischen Minen
besaß, darf sich ebenfalls freuen. Daher
gehen viele Experten davon aus, dass
der Finanzminister mit dem kalkulierten
Erstattungsbetrag von fünf Milliarden
Euro nicht auskommen wird.
„Wenn alle Anleger ihre rechtlichen
Möglichkeiten nutzen, reicht das bei
Weitem nicht“, sagt Klaus Hahne,
Experte
für EU-Steuerrecht aus Kiel.
Kein Wunder, dass sich Steinbrücks
Haus bei der Aufarbeitung Zeit nimmt.
Anleger sollten sich jedoch nicht
beirren lassen und ihre Bank bitten,
die für Rückforderungen nötigen
Nachweise zusammenzustellen.
Das können Einzelbelege
über Ausschüttungen sein oder auch
Erträgnisaufstellungen über sämtliche
Dividenden früherer Jahre. „Sie zu beschaffen,
dürfte für die Institute kein
Problem sein. Sie kennen ähnliche
Nacharbeiten aus Steuerfahndungsfällen“,
weiß Anwalt Hamacher.
Die Höhe der Anrechnungssummen
richtet sich nach den jeweils gültigen
Körperschaftsteuersätzen in den USA,
Japan oder europäischen Staaten.
Zwar droht das Finanzministerium,
pauschale Angaben zu Abgabensätzen
reichten nicht für Rückzahlungen.
Doch auch das ist kaum haltbar. „Ein
Verstoß gegen die Kapitalverkehrsoder
Niederlassungsfreiheit muss ohne
neue Hürden beseitigt werden, das
ist eine eindeutige Vorgabe der EU“, so
Fuchs. Er rät zudem, Erstattungsanträge
schnell einzureichen, um Steinbrücks
Verzögerungstaktik zu durchkreuzen.
Fuchs: „Der Streit dauerte
lang genug, Aktionäre sollen nun bekommen,
was ihnen zusteht.“
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