07.05.2007

Foto: Photocase.com

Auslandsdividenden

30 Jahre Geld zurück

Wer vor 2002 jenseits der Grenzen investierte, zahlte auf Gewinne meist zu hohe Steuern. Anders als der Fiskus behauptet, haben jetzt alle Betroffenen Anspruch auf Erstattung.

Niederländische Aktien waren in den 80er- und 90er-Jahren bei vielen Deutschen begehrt. Auch der Bonner Heinz Meilicke griff damals zu. Der große Trumpf von ABN Amro, Aegon oder ING: Sie schütteten fleißig Dividenden aus, in der Regel etwa fünf Prozent des Kurses. Doch erst jetzt zahlen sich die früheren Investments richtig aus. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass deutsche Finanzämter Anlegern mit Papieren aus dem Ausland zu viel Steuern auf Ausschüttungen abgeknöpft haben. Nicht nur die Familie von Meilicke, die das Verfahren auf den Weg brachte, sondern alle Betroffenen können jetzt auf Rückzahlung pochen - auch wenn das Finanzministerium das Luxemburger Urteil so nicht auslegen will.

Hintergrund: Zwischen 1977 und 2001 erhielten Aktionäre jene Beträge gutgeschrieben, die das ausschüttende Unternehmen bereits als Körperschaftsteuer bezahlt hatte. Allerdings griff diese Anrechnung nur für deutsche Titel. Bei Auslandsaktien blieben von einer Gesellschaft entrichtete Abgaben unberücksichtigt. Ein Verstoß gegen die in den EU-Verträgen garantierte Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit, befand der EuGH. Prekäre Folge für den Finanzminister: Auch die von ausländischen Unternehmen gezahlten Abgaben sind mit der Steuerschuld hiesiger Anleger - egal ob Privatmann oder Kapitalgesellschaft - zu verrechnen.

Heinz Meilicke selbst nutzt der Richterspruch nicht mehr, da er inzwischen verstarb. Seine Erben haben den Prozess zu Ende geführt. Da es um 20 000 Euro Dividenden ging, erhalten sie - mit fast zehnjähriger Verspätung - rund 8500 Euro zurück. Trotz des langwierigen Verfahrens ist der Streit jedoch immer noch nicht beendet. Jetzt tobt eine Auseinandersetzung um die Frage, wer außer Meilickes Erben von dem Urteil profitiert.

Finanzminister Peer Steinbrück will nur zahlen, soweit Anleger noch offene Steuerbescheide aus dem strittigen Zeitraum haben. „Die Einschränkung ist unbegründet“, sagt Rolfjosef Hamacher von der Kanzlei Axer Partnerschaft in Köln. Der EU-Steuerrechtsexperte verweist auf den kaum bekannten Paragrafen 130 Abgabenordnung. Danach können selbst unanfechtbare Bescheide zurückgenommen werden, sofern sich herausstellt, dass sie rechtswidrig sind. „Die üblichen Verjährungsfristen spielen dann keine Rolle“, betont Hamacher. Dies habe der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung um die nachträgliche Anrechnung heimischer Körperschaftsteuer festgestellt (VII R 32/99). Mit dem Luxemburger Urteil liege nun ein ähnlicher Sachverhalt vor.

Anleger können also entgegen anderslautenden Meldungen das Urteil des EuGH generell in bare Münze umwandeln. Und der Spruch hilft nicht nur Altaktionären. „Wer seit 1977, zumindest aber seit 1990 bis 2001, direkt oder über Fonds Auslandsdividenden bezogen hat, könnte begünstigt sein“, sagt Wirtschaftsprüfer Bernhard Fuchs aus Düsseldorf. Selbst bei amerikanischen oder asiatischen Aktien ist die Steueranrechnung unabhängig von Verjährungsfristen möglich.

Wer also 1977 und später dividendenstarke Aktien etwa von Philip Morris, Citigroup oder südafrikanischen Minen besaß, darf sich ebenfalls freuen. Daher gehen viele Experten davon aus, dass der Finanzminister mit dem kalkulierten Erstattungsbetrag von fünf Milliarden Euro nicht auskommen wird. „Wenn alle Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, reicht das bei Weitem nicht“, sagt Klaus Hahne, Experte für EU-Steuerrecht aus Kiel.

Kein Wunder, dass sich Steinbrücks Haus bei der Aufarbeitung Zeit nimmt. Anleger sollten sich jedoch nicht beirren lassen und ihre Bank bitten, die für Rückforderungen nötigen Nachweise zusammenzustellen. Das können Einzelbelege über Ausschüttungen sein oder auch Erträgnisaufstellungen über sämtliche Dividenden früherer Jahre. „Sie zu beschaffen, dürfte für die Institute kein Problem sein. Sie kennen ähnliche Nacharbeiten aus Steuerfahndungsfällen“, weiß Anwalt Hamacher.

Die Höhe der Anrechnungssummen richtet sich nach den jeweils gültigen Körperschaftsteuersätzen in den USA, Japan oder europäischen Staaten. Zwar droht das Finanzministerium, pauschale Angaben zu Abgabensätzen reichten nicht für Rückzahlungen. Doch auch das ist kaum haltbar. „Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsoder Niederlassungsfreiheit muss ohne neue Hürden beseitigt werden, das ist eine eindeutige Vorgabe der EU“, so Fuchs. Er rät zudem, Erstattungsanträge schnell einzureichen, um Steinbrücks Verzögerungstaktik zu durchkreuzen. Fuchs: „Der Streit dauerte lang genug, Aktionäre sollen nun bekommen, was ihnen zusteht.“


© 2007 capital.de

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel


Ihre Meinung

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar


 
 
Capital - Suche
 
Wohn- und Ferienimmobilien-Kompass
Aktualisierte Fassung 2012
PartnerangebotImmobilien suchen in ...