Eine so umfassende Regelung benachteilige Mitarbeiter unangemessen, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, 9 AZR 610/05).
Im konkreten Fall ließ sich ein Maschinenbauer zum Kfz-Sachverständigen fortbilden. Der Arbeitsvertrag verpflichtete ihn, einen Teil der 7500 Euro Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls er die Firma innerhalb von zwei Jahren verlassen sollte - selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung. Als der Beschäftigte nach neun Monaten selbst kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Entschädigung. Zu Unrecht, so das BAG.
Gründe. Das Gericht bewertete Rückzahlungsklauseln erstmals auf Grundlage der Schuldrechtsreform von 2002. "Das Urteil bedeutet für Arbeitgeber eine deutliche Verschärfung", sagt der Brühler Arbeitsrechtler Michael Felser. Bislang sei es bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten darauf angekommen, wer gekündigt hat. Das ist nicht mehr entscheidend. Felser: "Wählt der Arbeitgeber eine allumfassende Rückzahlungsklausel, ist diese selbst dann wertlos, wenn der Beschäftigte freiwillig die Firma verlässt."
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