Konflikte zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Versicherungsbranche haben fast schon Tradition. Mal geht es um zu niedrige Rückkaufwerte bei gekündigten Lebensversicherungen, mal um unzulässige Klauseln bei Rechtsschutzpolicen. Mit einem Vorstoß weckt die Verbraucherzentrale aber ganz besonders den Zorn der Assekuranz.
Sie hat Kunden, die ihre Versicherungsprämien monatlich, viertel- oder halbjährlich zahlen, aufgerufen, von ihren Versicherern Geld zurückzufordern. Geld, das die Anbieter im Vergleich zur jährlichen Zahlung zusätzlich verlangen und das den Betrag von vier Prozent der Jahresprämie übersteigt. Die Verbraucherschützer haben eigens einen Musterbrief erstellt, mit dem Versicherte ihre Ansprüche geltend machen können. Tausende nutzten ihn - doch bislang ohne Erfolg. "Die Gesellschaften weigern sich zu zahlen", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Doch das letzte Wort ist da noch nicht gesprochen."
Es geht um viel Geld, denn der Streit betrifft Millionen Verträge. Versicherungsbeiträge sind außer bei der privaten Krankenversicherung prinzipiell jährlich fällig. Wer unterjährig zahlt, muss einen Zuschlag berappen. Fast alle Anbieter verlangen diese Extragebühr. Das Problem besteht bei Riester-Verträgen, Haftpflicht-, Hausrat- oder Autoversicherungen.
Die Verbraucherschützer sind nicht prinzipiell gegen die Zusatzkosten. "Weil der Versicherungsschutz im Voraus sozusagen auf Kredit gewährt wird, sind die Gebühren in Ordnung", sagt Castelló. Gesetzeswidrig findet sie, dass die meisten Gesellschaften für die unterjährigen Beiträge höhere Kosten berechnen, als sie in den Verträgen angeben. "In der Police steht, dass der Kunde für monatliche Ratenzahlungen fünf Prozent der Prämie zusätzlich bezahlen muss", sagt Castelló. "Doch in Wirklichkeit berechnet der Versicherer einen effektiven Jahreszins von 12 bis 14 Prozent." Die Praxis sei unzulässig. Castelló beruft sich auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die Versicherer verpflichtet, den effektiven Jahreszins anzugeben.
Die jedoch sträuben sich und berufen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, das über die Zusatzgebühren bei Riester-Verträgen entscheiden musste. "Das OLG Bamberg hat deutlich gemacht, dass es in einer unterjährigen Zahlung bei Versicherungen keinen Kreditvertrag und deshalb auch keine Pflicht zur Angabe des Effektivzinses sieht", heißt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Viele Anbieter bestreiten, dass Kunden Ansprüche auf Rückzahlung haben. "Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung", sagt die Sprecherin des GDV.










