Der Vertriebsmanager aus dem Rheinland war noch guter Dinge, als er bei Anwalt Michael Felser in Brühl erschien. Zwar hatte der 42-Jährige gerade die Nachricht erhalten, dass er in seinem Logistikunternehmen auf Grund interner Umstrukturierungen nicht mehr gebraucht wird. Doch der angebotene Aufhebungsvertrag schien lukrativ. Der Inhalt: Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31. Oktober 2006, bereits ab Februar soll die langjährige Führungskraft "in gegenseitigem Einvernehmen unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt" werden. Die Bezüge fließen diese neun Monate unverändert, auch der Dienstwagen steht zur Verfügung. Zum Abschluss winkt noch eine Abfindung.
Doch das als Formsache gedachte Gespräch mit Arbeitsrechtler Felser endete unerwartet. Dieser riet dringend von der Unterschrift ab: "Andernfalls hätte mein Mandant während der Freistellung den kompletten Sozialversicherungsschutz verloren." Fast 7200 Euro hätte es den gut verdienenden Logistikexperten gekostet, wenn er neun Monate lang Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst zahlen müsste.
Diese Gefahr für Beschäftigte, die einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, ist neu. Sie ist das Resultat der jüngsten Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rententräger und der Bundesagentur für Arbeit. Sie legten fest, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis - anders als bisher - endet, sobald der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt wird. Begründung: All das, was ein typisches Arbeitsverhältnis ausmache - etwa das Weisungsrecht und die Arbeitspflicht - gebe es ab diesem Moment nicht mehr.
Die Neuerung - für die es keiner Gesetzesänderung bedarf - sorgt ab sofort dafür, dass die gewohnten Praktiken beim sanften Abschied aus dem Betrieb grundlegend modifiziert werden müssen. Dafür sorgen zudem geänderte Bezugszeiten des Arbeitslosengelds und der Wegfall von Steuerfreibeträgen für Abfindungen (siehe: "Wichtige Formulierungen").
Hierarchie. Vor allem Führungskräfte und das mittlere Management sind von der Auslegung der Spitzenverbände betroffen. "Aufhebungsverträge sind in dieser Hierarchieebene ein probates Mittel beim Personalabbau", bestätigt Anwalt Felser. In den meisten Vereinbarungen taucht die jetzt sozialversicherungsschädliche Freistellungsklausel auf. "Sie war quasi ein unveränderter Textbaustein", sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Münchner Anwalt Knut Müller.
Mehr denn je gilt daher für betroffene Arbeitnehmer, den Aufhebungsvertrag gründlich zu prüfen und geschickt zu verhandeln. "Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den scheidenden Arbeitnehmer über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufzuklären", warnt Felser. "Viele Chefs verwenden weiter munter die Standardformulierungen." Ob das aus Unwissenheit geschieht oder ob sie auf Kosten des unerwünschten Mitarbeiters jeden Monat rund 800 Euro sparen wollen, bleibt offen.
Unabhängig davon müssen die Ex-Beschäftigten die Folgen ausbaden. Das gilt selbst, wenn der Chef Sozialabgaben weiter abführt. Wird das Unternehmen bei der nächsten Betriebsprüfung auf die zu viel gezahlten Zuschüsse aufmerksam, darf es den Betrag vom Sozialversicherungsträger zurückverlangen. Möglich ist das innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Die Folge: Die Krankenkassen werden darauf aufmerksam, dass der Versicherungsschutz gar nicht bestand. Beispielsweise kann dann Krankengeld vom Beschäftigten zurückgefordert werden.
Gnadenfrist. Entdeckt das Unternehmen den Fehler nicht selbst, dürfte der Mitarbeiter dennoch in der Regel nicht ungeschoren davonkommen. Der Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse prüfen bei Führungskräften die Umstände eines Aufhebungsvertrags. Auch die Arbeitsagenturen fragen inzwischen nach dem Kontrakt, sobald sie um Hilfe bei der Jobsuche gebeten werden.
Betroffene sollten auf jeden Fall klären, wie sie ihren Sozialversicherungsschutz aufrechterhalten. Für gesetzlich Pflichtversicherte - und mitversicherte Familienangehörige - bleibt der Versicherungsschutz nach der Freistellung noch einen Monat bestehen. Beschäftigte, die freiwillig einer gesetzlichen Versicherung angehören, können dort in der Regel weiter Mitglied bleiben. Das gleiche gilt für privat Versicherte. Allerdings sind ab dem ersten Tag der Freistellung die kompletten Beiträge zur Krankenversicherung aus eigener Tasche zu zahlen.
Auch um die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung müssen sich die freigestellten Arbeitnehmer nun selbst kümmern. Ab 2006 sind jeden Monat bis zu 1023 Euro fällig. "Überweist der Versicherte nur den Mindestbeitrag von 78 Euro, erhöht das zwar seine gesetzliche Rente kaum, er kann aber später lückenlose Beitragszahlungen nachweisen", erläutert Renate Thiemann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Das kann unter Umständen älteren Arbeitnehmern helfen, den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechtzuerhalten." Bis zum 31. März eines Jahres können die Versicherten freiwillige Beiträge für das Vorjahr überweisen.
Sperrzeit. Diese nachteiligen Änderungen für freigestellte Mitarbeiter kamen überraschend. Die Sozialversicherungsträger stützten sich auf Urteile, die das Bundessozialgericht (BSG) schon 2002 und 2003 gefällt hatte. In diesen Verfahren ging es im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen aber um die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (B 11 AL 65/01 R; B 11 AL 35/03 R). Die Richter hatten damals entschieden, dass die Sperrzeit bereits am ersten Tag der Freistellung beginnt, da der Betroffene von diesem Tag an faktisch nichts mehr für das Unternehmen tue. Diese Auslegung haben die Verbände nun schlicht auch auf die Beitragszahlungen übertragen.
Unumstritten ist diese Logik nicht, etwa bei Professor Rainer Schlegel, Richter am Bundessozialgericht: "Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen für den Versicherungsschutz keine tatsächliche Arbeitsleistung verlangt." Deshalb müsse dieser auch bei einer Freistellung weiter bestehen. Er rät Betroffenen, die Versicherungs- und Beitragspflicht von der Stelle bestätigen zu lassen, die seine Beiträge einzieht. Gegen ablehnende Bescheide könne vor Sozialgerichten geklagt werden - ein mühsamer Weg mit unsicherem Ausgang.
Ausgleich. Aussichtsreicher erscheint es, die Freistellung auf Grundlage anderer Formulierungen zu vereinbaren (siehe: "Richtig verhandeln"). Anwalt Müller empfiehlt, die unwiderrufliche Freistellung beizubehalten, aber zugleich auszuhandeln, dass der Arbeitgeber finanzielle Mehrbelastungen des Mitarbeiters übernimmt. Alternativ kommt eine Erhöhung der Abfindung in Betracht.
Stattliche Einbuße
Ein 42-jähriger Vertriebsleiter mit einem Jahresbruttogehalt von 120.000 Euro hat einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Oktober 2006 wird er einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt. Der Manager ist freiwillig gesetzlich versichert, verheiratet und hat zwei Kinder. Er zahlt weiterhin freiwillig den Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung.












