Es konnte nur eine Frage der Zeit sein. Zu stark war der Groll. Zu laut der Protest. Seit die Bundesregierung 2007 die Möglichkeit für Berufstätige gestrichen hat, ihr Arbeitszimmer zu Hause von der Steuer abzusetzen, diskutiert die Fachwelt, ob das rechtens sein kann. Denn Architekten, Lehrer und Außendienstler sind in ihrem Job auf ein Heimbüro angewiesen.
Dieses Jahr werden deshalb die obersten Gerichte über die Frage entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht bereitet ein Grundsatzurteil vor, und auch beim Bundesfinanzhof (BFH) sind fünf Revisionsklagen anhängig, die in einem Musterprozess gebündelt sind (Az.: VI R 13/09).
Nach Ansicht vieler Steuerrechtler verstößt die Neuregelung gegen das "objektive Nettoprinzip". Das verlangt, dass sämtliche Ausgaben, die zum Erzielen von Einnahmen aufgewendet werden, von der Steuer abgesetzt werden können.
Das Finanzgericht Münster erkennt das Arbeitszimmer jedenfalls dann als steuermindernd an, wenn für die Berufsausübung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Az.: 1 K 2872/08). Im Mai 2009 hat es Zweifel geäußert, dass das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und den Fall eines Lehrers dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. (Az.: 2 BvL 13/09)
Lehrer sind besonders betroffen, da sie in der Schule kein Büro haben und ihren Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten müssen. "Es gibt gute Gründe, weshalb die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers gerade bei Lehrern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt", sagt Anna Leisner-Egensperger, Professorin für Steuerrecht und öffentliches Recht an der Uni Jena. "Personen, die außer dem Raum zu Hause keinen weiteren Arbeitsbereich haben, sind auf das heimische Büro angewiesen."
Bis 2007 konnten Steuerpflichtige das Heimbüro in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Das Büro musste nur den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Wer sein Arbeitszimmer seltener, aber immer noch zu mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit beanspruchte oder im Betrieb keinen Arbeitsplatz hatte, konnte immerhin 1250 Euro pro Jahr anrechnen. Heute kann es selbst dann nicht abgesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Finanzämter berücksichtigen es nur noch in Einzelfällen, wenn der Steuerpflichtige den Hauptteil seiner Arbeit zu Hause erledigt.









