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08.09.2010
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Ein Steuertrick beim Arbeitszimmer lautet, das Heimbüro den Steuern der Firma zuzuordnen
Ein Steuertrick beim Arbeitszimmer lautet, das Heimbüro den Steuern der Firma zuzuordnen
Foto: Getty Images

Arbeitszimmer

Der Streit um das Büro Zuhause

von Raimund Diefenbach

Trotz eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts stellt sich das Finanzamt immer noch oft quer, wenn Steuerzahler ihr Büro in der eigenen Wohnung geltend machen. Wer Steuern sparen will, muss weite Wege gehen.

Die Modedesignerin Christine Klein ist zwar Einzelkämpferin, braucht aber unbedingt zwei Standorte. Weil sie viele Jahre in Berlin gelebt hat, bedient sie auch heute noch ihre Stammkundinnen in einem Studio in der Hauptstadt, jeweils zwei Wochen im Monat.

Die übrige Zeit lebt und arbeitet sie in ihrem Wohnort Neukieritzsch südlich von Leipzig. Hier, in einem Raum ihrer Wohnung, entwirft und schneidert sie Abendmode, Brautkleider und Kollektionen für Show und Bühne. "Ein ­eigenes Ladenlokal zu eröffnen wäre sinnlos für mich", sagt die Unternehmerin, "weil ich keine Laufkundschaft habe." Für sie und ihre Steuerberaterin gibt es keinen Zweifel, dass das Finanzamt die Kosten für die Schneider­stube voll anerkennen muss.

Doch das ist trotz des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht selbstver­ständlich. Karlsruhe hat zwar kürzlich die ­restriktiven Steuerregeln für das Heimbüro ­gekippt (Az.: 2 BvL 13/09). Doch davon können zunächst nur Menschen profitieren, denen für ihre Tätigkeit kein adäquater Arbeitsraum zur Verfügung steht, etwa Lehrer oder Handels­vertreter. "Firmenchefs, die zeitweilig in der Privatwohnung arbeiten, gehen bei der neuen Rechtsprechung meist leer aus", sagt Angela Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis WWS in Borna. Sie müssen deshalb auch weiterhin ­bewährte Steuertricks nutzen.

Einer dieser Tricks lautet, das Heimbüro den Steuern der Firma zuzuordnen. So macht es die Designerin Christine Klein. Genau genommen handelt es sich dann steuerlich gesehen nicht mehr um ein Arbeitszimmer, sondern um ­einen "Betriebsraum". Das kommt aber nur für Räumlichkeiten infrage, bei denen eine pri­vate Zweitnutzung ausgeschlossen ist. Bei Christine Klein, in deren Atelier tausend Kilo Stoffe und Schneiderpuppen herumstehen, ist das der Fall; auch Werkstätten, Zahnarztpraxen oder Archive im Einfamilienhaus lassen sich so deklarieren. Sämtliche Kosten können dann mit dem Einkommen verrechnet werden.

Abstand von der Familie halten!

Beim zweiten Trick, dem "außerhäuslichen ­Arbeitszimmer", werden die Dinge schon ­etwas komplizierter. Profitieren können davon Chefs, die im eigenen Mehrfamilienhaus leben. Nutzen sie eine der Wohnungen für betriebliche Zwecke, sind alle Kosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Allerdings nur unter der Bedingung, dass Familien- und Arbeitsräume nicht miteinander verbunden sind. Bei der Heimarbeit gilt also: Abstand von der Familie halten!

Am besten, es liegt eine vermietete Etage zwischen Arbeits- und Wohnbereich. Bei ­diesem Modell gelten laut Bundesfinanzhof (BFH) die steuerlichen Einschränkungen für häus­liche Arbeitszimmer nicht mehr. "Etwas Distanz verschafft einen Steuervorteil im vierstelligen Bereich", weiß Expertin Pestner.

Wird das Arbeitszimmer hingegen der häuslichen Sphäre zugeschlagen, beginnen die wirklichen Probleme. 2006 setzte Peer Steinbrück durch, dass es nur noch dann einen ­Steuervorteil gab, wenn das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt bildete. Er begründete das seinerzeit mit fiskalischen Nöten. Genau das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht moniert.

Gefunden bei
www.impulse.de

Karlsruhe entschied, dass die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei jedoch, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Ver­fügung stehe. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich angekündigt, dass es Steuerbescheide mit nicht anerkannten Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur vorläufig erlässt.


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