14.12.2005

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Arbeitnehmer

Urlaub für freie Mitarbeit

von Sebastian Jost

Freie Mitarbeiter haben ein Recht auf bezahlten Urlaub, wenn sie überwiegend für ein Unternehmen tätig sind. Endet das Beschäftigungsverhältnis, muss die Firma nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den verbliebenen Resturlaub sogar auszahlen (9 AZR 626/04).

Im konkreten Fall ging es um eine Arzthelferin, die in einer Klinik als Nachtwache arbeitete. Als sie den Job aufgab, verlangte sie 716 Euro als Entschädigung für 20 nicht gewährte Urlaubstage. Die Klinik hielt das für ungerechtfertigt: Es gebe keinen schriftlichen Vertrag, und die Arzthelferin habe sich selbst in den Schichtplan eintragen können. Dennoch sah das BAG eine Vergleichbarkeit der Nachtwächterin mit Vollzeitbeschäftigten, da die Frau teilweise über 200 Stunden pro Monat in der Klinik arbeitete.

Grauzone. Als arbeitnehmerähnlich gelten nach dem BAG-Urteil nicht nur Freie, die nur für einen Auftraggeber arbeiten. "Entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit", sagt der Brühler Arbeitsrechtler Michael Felser. Eindeutige Kriterien dafür hätten die Gerichte aber noch nicht entwickelt. Recht auf Urlaub haben aus Felsers Sicht viele freie Mitarbeiter von Paketdiensten, Altenheimen oder Sicherheitsfirmen, aber auch viele freie Unfallsachverständige, Fotomodels oder Messemitarbeiter. Das Urlaubsgeld bleibe ihnen jedoch verwehrt, sagt Felser. "Alle Tarifverträge gelten nur für Arbeitnehmer."


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