Beweislast |
Im Streitfall muss der Mandant beweisen können, dass er den Anwalt über seinen Rechtsschutz informiert hat oder der Jurist ihm Zusagen in Sachen Honorar gemacht hat. Das ist kein Problem, wenn der Anwalt direkt mit dem Versicherer korrespondiert. Ansonsten: Schriftlich bestätigen lassen. |
Service |
Damit die Rechtsschutzversicherung für einen Schaden eintritt, braucht der Kunde immer deren Deckungszusage. Fast 90 Prozent der Rechtsanwälte nehmen dem Kunden die Meldung des Streitfalls beim Versicherer ab, ohne Zusatzhonorar. Das ermittelte das Soldan Institut für Anwaltsmanagement. Vier Prozent der Juristen berechnen diesen Service. Den muss der Klient, auch als Versicherter, selbst zahlen. |
Beratung |
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, kostet die reine Anwaltsberatung (ohne Schriftverkehr oder Gespräche mit der Gegenseite) beim ersten Termin für Arbeitnehmer höchstens 190 Euro netto. Der Preis steigt bei Fortsetzung ohne Vergütungsvereinbarung auf maximal 250 Euro, auch nach zehn Stunden. Schon deshalb wird kaum ein Anwalt, wenn es um Beratung geht, die Vergütung vergessen. |
Honorar |
Bei privaten Honorarvereinbarungen rechnen Anwälte oft nach Zeit ab. Der Stundensatz liegt laut Soldan Institut meist zwischen 110 und 260 Euro. Die Höhe der Rechnung hängt wesentlich vom Arbeitstempo des Anwalts, der Taktung (wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet oder noch weniger?) und der Kulanz ab. Kommt jedes Kurztelefonat auf die Rechnung, wird es teurer. In der Praxis gibt es auch Honorarmischformen – wie gesetzliche Vergütung mal Faktor X oder plus Zuschlag. Bei solchen Varianten lassen sich Mandanten genau erklären, welche Gesamtkosten zu erwarten sind, wie diese im Vergleich zu gesetzlichem und Stundenhonorar liegen. |
Rechnungsprüfung |
Die Endsumme muss im Detail aufgeschlüsselt sein. Bei Verständnisproblemen oder in Zweifelsfällen fragen Kunden bei Anwalt oder Anwaltskammer nach. Eine Zeitabrechnung sollte belegen, was der Jurist getan hat. Im Nachhinein ist aber selten etwas auszurichten: Erfolglosigkeit rechtfertigt keine Kürzung. Anders sieht es bei handwerklichen Fehlern aus oder wenn der Anwalt überflüssige Maßnahmen ergriff und etwa Klage erhob, obwohl wegen Insolvenz nichts zu holen war. |
Honorarkorrektur |
Laut Gesetz kann das Gericht ein vereinbartes Honorar herabsetzen, wenn es "unangemessen hoch" ist. Dieser Paragraf hilft aber selten. Die Gerichte greifen nur in Extremfällen ein, etwa ab dem Fünffachen des gesetzlichen Tarifs – vielleicht. Kostenlos ist der Versuch, über die Anwaltskammer eine Lösung zu erreichen. Ab Mitte 2010 soll auch ein Ombudsmann für unzufriedene Klienten weiterhelfen. |
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