Startschuss. Jedem Angestellten ist es auch ohne gesonderte Vereinbarung gesetzlich verboten, nebenher für die Konkurrenz zu arbeiten. Vorbereitungen für den neuen Job oder die Selbstständigkeit sind - außerhalb der regulären Arbeitszeit - jedoch zulässig. Wer also beispielsweise Büromaterial kauft, Personal anwirbt oder Geschäftsräume mietet, kann dafür nicht belangt werden.
Lohnausfall. Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot während das Arbeitsverhältnis noch besteht, darf der Arbeitgeber ihm nicht das Gehalt kürzen. Allerdings kann er von dem Beschäftigten verlangen, etwaige Schäden zu ersetzen. Im schlimmsten Fall drohen eine Abmahnung oder die außerordentliche Kündigung.
Stillschweigen. War dem Arbeitgeber bereits vor der Einstellung bekannt, dass sein Neuzugang auch für ein anderes Unternehmen arbeitet, muss er der Tätigkeit bei Vertragsschluss widersprechen. Tut er das nicht, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Chef die Konkurrenztätigkeit stillschweigend genehmigt hat.
Etikette. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur in Schriftform wirksam und auch nur, wenn alle Beteiligten unterschrieben haben. Außerdem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine signierte Abschrift des Vertrages. Dass der Mitarbeiter diese Kopie bekommen hat, muss im Streitfall der Arbeitgeber beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist die Vereinbarung nichtig.
Eigeninitiative. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden unwirksam, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt. Dafür benötigt er einen wichtigen Grund, etwa einen Vertragsbruch des Arbeitgebers. Sobald er davon erfährt, bleiben ihm aber nur zwei Wochen, um zu kündigen. Zudem muss der Mitarbeiter innerhalb eines Monats erklären, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühlt. Spricht die Firma die außerordentliche Kündigung aus, gelten dieselben zeitlichen Vorgaben.
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