Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 sollte alles einfacher werden: Die Banken erheben gleich an der Quelle 25 Prozent Kapitalertragsteuer auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne mit abgeltender Wirkung. Und der Anleger braucht für diese Erträge keine Steuererklärung mehr abzugeben – soweit die Theorie.
In der Praxis gibt es allerdings eine Vielzahl von Gründen, die Steuererklärung doch abzugeben, ein viel genanntes Beispiel sind etwa akkumulierende ausländische thesaurierende Fonds. Im Dezember 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Erklärungspflicht für Stückzinsen auf Altanleihen, die vor 2009 gekauft wurden, einen weiteren Grund geliefert, Kapitalerträge gesondert auszuweisen (BMF vom 22.12.2009, IV C1-S2252/08/10004).
Hintergrund: Seit 2009 werden Stückzinsen bei Anleihen als Teil des Veräußerungspreises behandelt und in die Gewinnermittlung einbezogen. Steuerexperten der Bankenverbände sind sich einig, dass diese Regelung für das vergangene Jahr eine Besteuerungslücke mit sich bringt. Denn die Vorschriften zur Abgeltungsteuer gelten erst für Käufe ab dem 1. Januar 2009.
Aufgrund der bestehenden Rechtslage haben Banken die Stückzinsen von Anleihen, die vor 2009 gekauft wurden, beim Verkauf korrekterweise nicht der Abgeltungssteuer unterworfen. Konsequenz: Sie sind auch nicht als Kapitalertrag auf der Jahressteuerbescheinigung enthalten. Gegebenenfalls sind die Kursgewinne nur noch als privates Veräußerungsgeschäft nach altem Recht steuerpflichtig.
In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2009 vertritt das BMF nun die Ansicht, dass diese Stückzinsen nachträglich in der Steuererklärung anzugeben sind, und bezieht sich dabei auf eine Vorschrift im alten Einkommensteuergesetz. Diese Rechtsauffassung ist fragwürdig, da die geltende Übergangsvorschrift zur Abgeltungssteuer keine derartige Regelung enthält. Zwar ist geplant, im Jahr 2010 die gesetzliche Grundlage für die Erklärungspflicht zu schaffen. Eine Rückwirkung auf das Jahr 2009 ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
Durch die späte Veröffentlichung kurz vor Jahresende nimmt das BMF dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die Möglichkeit, bei seiner Bank im Jahr 2009 erzielte Verluste zu verrechnen. Denn ein Antrag auf Bescheinigung des Verlusttopfs nach dem 15. Dezember ist nicht mehr möglich.
Steuerpflichtige, die im Jahr 2009 beim Verkauf von Anleihen abgeltungssteuerfreie Stückzinsen erhalten haben, sitzen also in der Klemme. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zwar kein Gesetz, Steuerpflichtige sollten es aber dennoch bei der Veranlagung beachten.
Mein Steuertipp daher: Besitzer von Anleihen sollten die Stückzinsen in der Steuererklärung mit Hinweis auf das BMF-Schreiben angeben und gleichzeitig auf die fehlende gesetzliche Grundlage hinzuweisen. Fordert das Finanzamt trotzdem Steuern nach, sollten die Steuerpflichtigen Einspruch einlegen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Thema in Kürze beim Finanzgericht landet. Ein Gespräch mit dem Steuerberater kann der erste Schritt sein, die Bestandskraft des Bescheids so lange offen zu halten, bis eine endgültige gerichtliche Klärung vorliegt.
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