Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bund der Steuerzahler (BdSt) ein Musterverfahren zum Thema Studienkosten unterstützt. Mit Erfolg: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Az.: VI R 14/07) festgestellt, dass die Kosten für ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung Werbungskosten sind. Mit dem nun angestrebten Verfahren vor dem Finanzgericht Münster soll die Frage geklärt werden, ob auch die Kosten für ein typisches Erststudium nach dem Abitur, dem Wehr- oder Zivildienst oder einem sozialen Jahr ebenfalls als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster, Az.: 11 K 4489/09 F).
Die Klägerin, die vom Steuerzahlerbund unterstützt wird, hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben. Diese sind auf maximal 4000 Euro im Jahr begrenzt und können die Steuerlast auch nur im Jahr ihrer Entstehung mindern. Da die Klägerin aber während des Studiums nur geringe Einnahmen erzielt hatte, blieb der Sonderausgabenabzug wirkungslos.
"Das ist momentan beim Großteil der Studenten die Regel. Weil sie ein zu geringes Einkommen haben, verpufft die Möglichkeit, Sonderausgaben geltend zu machen", sagt Isabel Klocke, Juristin beim BdSt. Würden jedoch die Studienkosten nicht mehr als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten behandelt, sehe die Sache anders aus: "Dann könnten die Studenten ihre Kosten mithilfe eines sogenannten Verlustvortrages im Idealfall bis zum Berufseinstiegs retten und dann durch den Abzug der Kosten vom Einkommen ordentlich Steuern sparen", erklärt Klocke.
Gegenüber dem Fiskus hartnäckig bleiben
Ob und wann die Ausgaben fürs Studium allerdings überhaupt als Werbungskosten anerkannt werden, ist derzeit noch völlig ungewiss. Ein Verhandlungstermin vor dem Finanzgericht Münster steht noch nicht fest. Und selbst das im vergangenen Jahr erstrittene Urteil ist für die Finanzbeamten noch nicht bindend, da die dafür zwingende Veröffentlichung im Bundessteuerblatt noch aussteht. "Wir hoffen sehr, dass sich in diesem Jahr zu diesem Thema einiges tut. Auch vor dem Hintergrund, dass sich die schwarz-gelbe Regierung ausdrücklich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt hat, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten grundsätzlich neu zu regeln", sagt Isabel Klocke.
Bis die strittige Frage per Gericht entschieden ist, beziehungsweise das Urteil aus dem vergangenen Jahr für die Verwaltung bindend ist, bleibt den Studenten nur, hartnäckig zu sein. Soll heißen, wer vom Finanzamt erwartungsgemäß seine Studienkosten nicht als Werbungskosten und damit den Verlustvortrag nicht anerkannt bekommt, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und gleichzeitig ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Immer mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung des Finanzgerichts Münster inklusive entsprechendem Aktenzeichen. Ganz wichtig: So ein Einspruch muss innerhalb von einem Monat schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden, sonst wird der Steuerbescheid rechtskräftig.
Für einige Studenten könnte es sich aber auch lohnen, einfach nur abzuwarten und Ruhe zu bewahren. Denn wer keine Steuererklärung abgeben muss, weil er zum Beispiel gar keine eigenen Einnahmen erzielt, kann seine Steuererklärung für die Studienjahre auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr abgeben und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Vielleicht ist bis dahin die Rechtsfrage geklärt.
Vorteil für Master-Studenten
"Generell gilt derzeit der Tipp: Sämtliche Belege zu sammeln und damit die Studienkosten zu dokumentieren. Etwa die Bescheinigung für den gezahlten Semesterbeitrag, Quittungen für Fachliteratur, Belege für Kopier und Bindekosten oder für den Kauf von Schreibmaterialien und so weiter", nennt Steuerexpertin Klocke einige Beispiele.
Wer zudem bereits im Bachelor-System studiert kann sich freuen: Egal, wie der Rechtsstreit in punkto Erststudium ausgeht, für das Masterstudium müssen generell die Kosten als Werbungskosten anerkannt werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 4. November 2005) hervor. Darin heißt es: "Dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist." Wenigstens in diesem Punkt sind Studenten der Generation Bologna den Magister- und Diplom-Absolventen im Vorteil, die derzeit nur auf einen positiven Ausgang des Musterprozesses hoffen können.
© 2010 capital.de









