Erstmals hat ein Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass bankenunabhängige Anlageberater ihren Kunden gegenüber offenlegen müssen, wie hoch die Rückvergütungen (Kickbacks) sind, die ihnen Anbieter von Anlageprodukte zahlen. Zum ersten Mal wurde zudem ein Urteil publik, durch das der
AWD aus Hannover in einem Gerichtsprozess zu dieser Problematik unterlag. Bislang ist lediglich eine Aufklärungspflicht der Banken unstrittig.
Am 25. Februar verurteilte die 22. Zivilkammer des Landgerichts München den AWD zu Schadensersatz gegenüber einer Anlegerin (Az.: 22 O 1797/09). Diese hatte 1997 und 1998 Anteile am geschlossenen Immobilienfonds Falk 60 gezeichnet, ohne von der Innenprovision für ihren Berater zu wissen. Der AWD habe damit seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, argumentierten die Richter. Aus dem Verkaufsprospekt ergebe sich nicht, wie viel der Anlageberater bekommen habe. Der AWD bezifferte die Provision auf "wesentlich geringer als 15 Prozent". Die Klägerin legte jedoch Provisionsvereinbarungen mit anderen Vertriebsunternehmen vor, die eine Provisionshöhe zwischen 12 und 15 Prozent nahe legten. Ein Anlageberater müsse ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen erhalte, heißt es in dem Urteil. Die Pflicht treffe "jeden Anlageberater und nicht nur Banken".









