In Deutschland müssen Dienstwagen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden. Ein Dauerstreitthema sind überraschend anfallende Extrakosten. Grund: Die meisten Unternehmen greifen bei ihrem Fuhrpark auf Leasingfahrzeuge zurück - und die Leasinggesellschaften verlangen Zusatzzahlungen, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Durch eine Firmenwagenregelung wird daher häufig versucht, diese Extrakosten auf den Mitarbeiter abzuwälzen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer sorgfältig begründeten Entscheidung diese Dienstwagenpraxis für unwirksam erklärt (4 Sa 901/08). In dem entschiedenen Fall sahen die Fahrzeugrichtlinien der Firma sogar drei Alternativen zur Auswahl vor: Der Mitarbeiter hatte danach die Wahl, ob er den Dienstwagen durch dessen Eintritt in den Leasingvertrag zu seinem neuen Arbeitgeber mitnimmt, das Fahrzeug einem Kollegen überträgt, oder selber für die Zusatzkosten der Leasinggesellschaft aufkommt.
Der Mitarbeiter, der selber gekündigte hatte, gab jedoch nur seinen Dienstwagen zurück. Das Unternehmen machte, gestützt auf seine Firmenwagenregelung, daher gerichtlich Schadenersatz geltend. Es klagte eine bereits durch die Firmenkasse an die Leasinggesellschaft gezahlte Abstandszahlung von 2750 Euro sowie zwei weitere monatliche Leasingraten gegen den Ex-Mitarbeiter ein. Im Berufungsverfahren gab das Gericht dem einstigen Mitarbeiter jedoch Recht und erklärte die Firmenwagenregelung für unwirksam. Denn: Bei dieser handle es sich letztlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie seien nur ausreichend transparent, wenn der Mitarbeiter erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt", wie die Richter deutlich machten.
Im Streitfall war die Kostentragungspflicht aber lediglich an neunter Stelle von insgesamt zehn Unterpunkten in der Firmenwagenregelung erwähnt, wie das Gericht monierte. Es sei daher anhand dieser Regelung nicht klar ersichtlich, dass eine Kostentragungspflicht entsteht und welche Kosten überhaupt in welcher Höhe auf den Mitarbeiter zukommen. Außerdem sei man in allen drei Alternativen auf einen außenstehenden Dritten angewiesen, nämlich entweder auf die Mithilfe des neuen Arbeitgebers, eines bisherigen Kollegen oder der Leasingfirma.
Mein Rechtstipp lautet daher: Anfallende Zusatzkosten in Zusammenhang mit der Dienstwagenrückgabe können nur dann dem Mitarbeiter aufgebürdet werden, wenn sie von Anfang an deutlich erkennbar und kalkulierbar sind. Erfüllt eine Firmenwagenregelung diese Anforderungen nicht, ist sie insgesamt ungültig. Da kaum eine Dienstwagenregelung dieser Überprüfung stand hält, brauchen Extrakosten wegen der Fahrzeugrückgabe nicht bezahlt werden, wenn man das Unternehmen verlässt.
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