25.02.2010
 CAPITAL-SERIE Abgeltungsteuer

Wie lästig wird die Abgeltungsteuer wirklich? Wie steht es mit Renditechancen und Sicherheit? Was muss für meine Vermögensbildung beachtet werden? Ist eine Umschichtung meines Geldes erforderlich? Was kommt auf mich tatsächlich zu?
Capital.de gibt in dieser Serie mit unterschiedlichen Artikeln zur Abgeltungsteuer einen umfassenden Überblick.


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Sauber kalkuliert: Wer sich gut auskennt, holt vom Fiskus so manchen Euro zurück.
Sauber kalkuliert: Wer sich gut auskennt, holt vom Fiskus so manchen Euro zurück.
Foto: Getty
Investor-Artikel

Steuererklärung

Die Tücken der Abgeltungssteuer umgehen

von Brigitte Watermann

Um die Steuererklärung kommen viele Anleger trotz Abgeltungssteuer nicht herum. Ein knappes Jahr nach ihrem Start wurden manche Spielregeln noch kurzfristig geändert. Wir zeigen, wie Sie beim Finanzamt nichts verschenken.

Erinnern Sie sich noch? Es gab mal einen SPD-Bundesfinanzminister mit dem Namen Peer Steinbrück. Seine Genossen verstand er mit einem markigen Werbespruch zu einer radikalen Wende in der Besteuerung von Kapital­anlagen zu überreden. Der lautete: "Lieber 25 Prozent von x als 42 Prozent von nix." Oder etwas komplizierter ausgedrückt: Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne mit Wertpapieren werden hierzulande einheitlich pauschal 25 Prozent Steuern fällig. Was Steinbrücks Faustformel allerdings verschweigt: Der Solidaritäts­zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer und etwaige Kirchensteuern kommen noch hinzu.

Mit dieser für manche Besserverdiener durchaus interessanten Regel erhoffte sich der Fiskus auch, den Anteil der Nixzahler zu senken. Da sich trotzdem manche immer noch ungern zur Kasse bitten lassen, kauft der Staat neuerdings freudig CD-Roms mit Kontodaten vermeintlicher Steuersünder.

Seit Jahresbeginn 2009 gelten die Regeln der Abgeltungssteuer. Zum Start des neuen Steuer­regimes blieben einige Zweifelsfragen bei wichtigen Details. Sie hat der Gesetzgeber mit einem zusammenfassenden Auslegungsschreiben von sage und schreibe 105 Seiten zu klären versucht, das erst kurz vor Weihnachten 2009 veröffentlicht wurde und das viele Regelungen noch einmal auf den Kopf stellt.

Grundregeln
Eine Spekulationsfrist gibt es nicht mehr

Haben Sie die Basisregeln der Abgeltungssteuer noch im Kopf? Capital erinnert an die wichtigsten Bestimmungen

Der Steuersatz beträgt auf alle Dividenden, Kursgewinne und Zinserträge pauschal 25 Prozent. Der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer kommen allerdings noch obendrauf. Ist der persönliche Steuersatz geringer als 25 Prozent, wird dieser angesetzt. Der Fiskus prüft automatisch im Rahmen der Steuererklärung, ob in solchen Fällen zu viel Steuern einbehalten wurden.

Die Altfallregelung gilt für Wertpapiere, die schon 2008 gekauft wurden. Wenn der Anleger diese Papiere mehr als ein Jahr gehalten hat, darf er Kursgewinne auch in Zukunft noch steuerfrei einstreichen. Die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne greift grundsätzlich bei allen Aktien, Fonds und Anleihen, die seit 2009 im Depot liegen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange ein Anleger die Papiere hält. Für einzelne Wertpapiere wie Zertifikate gab es Ausnahmen und Übergangsfristen.

Der Sparerpauschbetrag beläuft sich für jeden Anleger pro Kalenderjahr auf 801 Euro (für Verheiratete: 1602 Euro). Nicht mehr nur Dividenden und Zinsen werden darauf angerechnet, sondern auch Kursgewinne. Erst wenn ein Anleger mehr als 801 Euro an Erträgen eingestrichen hat, führt die Bank Abgeltungssteuer ab.

Die Werbungskosten wie Depotführungs- und Vermögensverwaltergebühren sind für den Fiskus nun komplett durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt. Kosten wie für den Besuch einer Hauptversammlung lassen sich nicht mehr gesondert ansetzen. Bankspesen und Nebenkosten für den An- und Verkauf von Papieren wirken sich aber weiter steuermindernd aus.

An dem Umfang von 105 Seiten lässt sich auch ablesen, dass die Abgeltungssteuer keineswegs so einfach ist, wie die Steinbrück'sche Faustformel glauben machen wollte. "Die Abgeltungssteuer macht nur für eine Minderheit von Anlegern vieles einfacher", sagt Dirk-Ralf Gloger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Röver Brönner in Frankfurt. "Viele Privat­investoren werden keine nennenswerte Erleichterung spüren."

Viele Anleger kommen auch für 2009 und die kommenden Jahre nicht darum herum, zumindest Teile ihrer Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Insbesondere Anleger mit einem Depot im Ausland (siehe Kasten) aber auch mit Erträgen aus ausländischen Investmentfonds oder Aktien sowie Anleger mit Wertpapierverlusten aus früheren Zeiten müssen die Schlacht mit den Steuerformularen antreten. "Auch für viele Rentner oder Leute mit persönlichem Steuersatz unterhalb des Abgeltungssatzes kann es sich lohnen, in die Veran­lagung zu gehen", empfiehlt ­Gloger. "Ähnliches gilt für wohlhabende Anleger mit meh­reren Depots bei ­verschiedenen Banken, die 2009 ihre Freistellungsaufträge nicht optimal ­verteilt hatten." Wer dagegen zum ­Beispiel nur ein Tagesgeldkonto hat, ein paar Zinsen kassiert und mit seinem persönlichen Steuersatz oberhalb des Abgeltungssatzes liegt, profitiert von der Vereinfachungswirkung der Abgeltungssteuer.

Ziemlich kompliziert bleibt das Leben für Fondsanleger. Die Abgeltungssteuer greift auf sämtliche Erträge von Fondssparern zu, also auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Fondsanteile, die vor 2009 angeschafft wurden, werden wie etwa Aktien oder herkömmliche Anleihen als Altfälle gewertet. Das bedeutet: Solange die alte einjährige Spekulationsfrist eingehalten wurde, waren Veräußerungen im Jahr 2009 steuerfrei möglich, Gleiches gilt für Verkäufe in der Zukunft. Solange der Anleger seine Fondsanteile im Depot belässt, profitiert er zudem von einer Art Zinseszinseffekt. Denn auf Fondsebene können die Manager ungeniert Wertpapiere kaufen und verkaufen, ohne dass darauf Steuern fällig wären. Direktanleger in Aktien oder Anleihen können davon nur träumen. Sie werden für jeden Kursgewinn zur Kasse gebeten. Fonds gelten nämlich als steuerfreie Zweckvermögen, die selbst nicht besteuert werden.


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