Die Finanzbeamten können dann schneller und mit weniger Mühe entscheiden, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer bei der familieninternen Übertragung von Wertpapieren oder Depots anfällt.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Kreditinstitute zu einer neuen Vorgehensweise verpflichtet, sobald Kunden Wertpapiere in Depots anderer Besitzer, etwa des Nachwuchses, transferieren wollen. In diesem Fall muss die Bank auf 30 Prozent des aktuellen Kurswertes Abgeltungsteuer einbehalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Titel tatsächlich einen Gewinn aufweisen oder das geschenkte Vermögen grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Kapitaleinnahme anzusehen ist. Auf diese Weise sollen Anleger gezwungen werden, einbehaltene Abgeltungsteuer beim Finanzamt zurückzuholen, indem sie Geldpräsente offenlegen.
Auftakt für weitere Maßnahmen
Der Steuereinbehalt kann allerdings durch Anzeigen einer Schenkung verhindern werden. Dann entfällt die Abgeltungsteuer, und im Gegenzug muss die Bank das Präsent automatisch dem Fiskus melden, derzeit noch mit Namen und Wohnort. Damit die Zuordnung künftig reibungsloser funktioniert, soll die Steuernummer mit angegeben werden. So erfährt das Finanzamt in Flensburg zügig, wenn ein Anleger in Garmisch seinen Kindern Wertpapiere geschenkt hat.
Bislang wurde die Identifikationsnummer von heimischen Instituten noch nicht zur Steuerkontrolle eingesetzt. Die geplante Verwendung dürfte aber nur der Auftakt für weitere Maßnahmen sein. Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie wird die bundeseinheitliche Kennziffer bereits grenzüberschreitend genutzt. So muss etwa ein deutscher Anleger seiner Bank in Dänemark die Nummer mitteilen, damit die Meldung über dort erzielte Zinserträge reibungslos ans Bundeszentralamt für Steuern in Bonn übermittelt werden kann.
Quelle: ftd
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