09.02.2010
Aktionäre protestieren auf der HRE-Hauptversammlung im Oktober 2009.
Aktionäre protestieren auf der HRE-Hauptversammlung im Oktober 2009.
Foto: AP
Investor-Artikel

Aktionärsrechte

Fassen Sie sich kurz!

von Marcus von Landenberg

Der Bundesgerichtshofs hat die Beschränkung des Rede- und Fragerechts von Aktionären bei der Hauptversammlung abgesegnet. Das stößt bei Anlegerschützern auf geteiltes Echo.

Empört zeigte sich die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK): "Das Urteil verlangt eine verfassungsrechtliche Überprüfung", sagt SdK-Sprecher Lars Labryga. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) begrüßte hingegen die Entscheidung, nun herrsche "Rechtssicherheit".

Der BGH hatte am Montag entschieden, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsregelung beschließen kann, die den Versammlungsleiter dazu ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung "zeitlich angemessen" zu beschränken (Az.: II ZR 94/08). Zudem kann der Leiter die Gesamtdauer der Versammlung bestimmen und das Ende der Debatte für 22.30 Uhr anordnen.

"Unter pragmatischen Aspekten ist die BGH-Entscheidung zu begrüßen. Hauptversammlungen können dadurch künftig geordneter und kontrollierter ablaufen", kommentiert DSW-Sprecher Marco Cabras das Urteil. Generell muss laut dem Richterspruch auch bei einer Satzungsänderung das Rede- und Fragerecht der Aktionäre gewährleistet sein. "Der Versammlungsleiter steht dabei immer in der Pflicht, die Angemessenheit seiner Entscheidung sicherzustellen", so Cabras.

SdK: Kleinanleger benachteiligt

"Mich enttäuscht das Urteil. Ich kann nicht glauben, dass der BGH so dermaßen auf der Hand liegende Möglichkeiten des Missbrauchs übersieht", sagt hingegen SdK-Sprecher Lars Labryga. Bei größeren Gesellschaften, die stark in der Öffentlichkeit stehen, sieht er eine geringere Gefahr, dass diese die neue Rechtssprechung offensichtlich missbrauchen. Anders jedoch bei kleineren Aktiengesellschaften. "Man stelle sich nur vor, die Unternehmensleitung tritt in so einem Fall an Belegschaftsaktionäre heran und sagt: Meldet Euch doch mal zu diesem und jenem Thema zu Wort - dann sind die begrenzten Redeblöcke sehr schnell belegt und kritische Diskussionen können umgangen werden", meint Labryga.

Kleinaktionäre sieht die SdK als Verlierer des Urteilsspruchs. Denn während Großaktionäre häufig im Aufsichtsrat vertreten sind und de facto gar keinen Informationsbedarf während der Hauptversammlung haben, sind Kleinaktionäre auf die Frage- und Antwort-Runde angewiesen. Durch die mögliche Satzungsänderung könne ein Großinvestor nun allerdings leichter seinen Einfluss geltend machen und die Zeit für unangenehme Fragen stark eingrenzen lassen, argumentierte Labryga. Der SdK hofft daher auf eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Urteils. Da die Schutzgemeinschaft jedoch nicht an dem Verfahren beteiligt gewesen ist, kann sie diesen Rechtsweg nicht selbst gehen.

Joachim Gores, Hauptversammlungsexperte und Anwalt bei der Essener Wirtschaftskanzlei Kümmerlein, Simon & Partner sieht die BGH-Entscheidung weit weniger kritisch: "Sie stellt zwar eine Beschränkung von Aktionärsrechten dar, allerdings in angemessener Weise." Es habe in der Vergangenheit immer wieder Hauptversammlungen gegeben, bei denen viel Unsinniges geschehen sei. Etwa, indem immer wieder die gleichen Argumente wiederholt worden seien, nur mit dem Ziel, die Versammlung über 24 Uhr hinauszudehnen, um letztlich die Beschlüsse für nichtig erklären zu lassen. "Diese Zeiten sind dank des Urteils vorbei", so Gores.


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