Im entschiedenen Fall (V ZR 168/07) hatte sich eine Mutter 1979 bei Übertragung eines Hauses an die Tochter ein Wohnrecht in einer Parterrewohnung zusichern lassen. 2001 kam die Mutter in ein Pflegeheim, ihre Einnahmen reichten aber nicht für die Deckung der Heimkosten. Dafür sprang das Sozialamt ein. Die Tochter hatte die Wohnung der Mutter inzwischen für 400 Euro monatlich vermietet. Das Sozialamt meinte, diese Geld stehe der Mutter zu und verlangte seine Auszahlung als Ersatz für seine Auslagen.
Dazu der Bundesgerichtshof: Das Wohnrecht der Mutter bestehe auch nach dem Umzug ins Pflegeheim weiter. Was dann mit der Wohnung geschehen solle, werde vom Vertrag häufig nicht ausdrücklich geregelt. Diese Lücke müsse durch "ergänzende Vertragsauslegung" geschlossen werden, und dafür gelte: Der Eigentümer darf die Wohnung vermieten, die Miete steht dann aber dem Wohnberechtigten zu. Folge: Das Sozialamt kann darauf zugreifen.
Das Gericht stellt aber auch klar, dass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, die Wohnung zu vermieten, er darf sie auch selbst nutzen: Dann muss er dem Wohnungsberechtigten nichts zahlen. Wer andere Regelungen bevorzugt, kann das aber im Vertrag ausdrücklich regeln.
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