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Capital Exklusiv: Reiserecht

Was tun bei Streik?

Streiks müssen spürbar sein. Deshalb blockierten wütende Bauern jüngst sämtliche Milchlieferungen. Bald werden Lufthansa-Piloten aus ähnlichem Grund wohl für volle Flughäfen sorgen. Wenn sie zur Urlaubssaison streiken, werden viele Touristen Stunden oder Tage an Flughäfen überbrücken müssen. Doch dabei haben sie Rechte:

Schlechte Nachricht für Urlauber: Die Piloten der Lufthansa-Töchter Germanwings, Eurowings und Cityline wollen mehr Geld – und das ­ausgerechnet zur Ferienzeit. Bis zum 1. Juli läuft die Urabstimmung. Sind dann mindestens 70 Prozent der Piloten dafür, käme es zu unbefristeten Streiks.



Solange der Ausstand noch nicht beschlossene Sache ist, haben Urlauber kaum Handlungsmöglichkeiten. Wollen sie beispielsweise umbuchen, müssen sie die Kosten dafür selbst tragen. Kommt es hingegen tatsächlich zum Streik, ist die Fluggesellschaft gemäß EU-Recht in der Pflicht. "Wenn sein Flug gestrichen wurde, kann der Kunde von der Airline entweder die kostenlose Umbuchung auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Ticketpreises verlangen", sagt Ernst Führich, Professor für ­Reiserecht an der Hochschule Kempten.

Ist der Flug aufgrund des Arbeitskampfes nur verspätet – das ist meist bei kurzfristigen Warnstreiks der Fall –, haben genervte Urlauber erst nach fünf Stunden Wartezeit die Mög­lichkeit, sich den Ticketpreis auszahlen zu lassen.

Sowohl eine Verspätung als auch das Warten auf den Ersatzflieger muss die Fluggesellschaft mit kostenlosen Betreuungsleistungen überbrücken: Zunächst sollte sie Getränke verteilen, später auch Mahlzeiten. Außerdem steht ­jedem Kunden zu, zweimal kostenlos zu telefonieren oder zwei E-Mails oder Faxe an Angehö­rige zu verschicken. Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Morgen, ist die Airline verpflichtet, für eine Hotelübernachtung inklusive Transfer zu zahlen. Frei wählen kann der Fluggast seine Unterkunft nicht: Er muss im von der Fluglinie ausgewählten Hotel die Nacht verbringen.

Für sogenannte Streikfolgeschäden braucht die Fluggesellschaft in der Regel nicht aufzukommen. Erreicht der Urlauber seinen Ferienort zum Beispiel erst einen Tag später, kann er hierfür keine Entschädigung verlangen. "Arbeitskämpfe gelten als Ereignisse, die die Airline nicht zu ­verantworten hat", so Führich. Unge­trübt genießen werden Kunden den Urlaub also wohl nur, wenn sich die Konfliktparteien schnell einigen.


16.06.2008
von Dennis Kremer

© 2008 capital.de




 
 
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