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01.09.2010
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Binnenmarktkommissar Michel Barnier will am 15. September einen entsprechenden Entwurf vorlegen will.
Binnenmarktkommissar Michel Barnier will am 15. September einen entsprechenden Entwurf vorlegen will.
Foto: Bloomberg

Umgang mit Marktturbulenzen

EU schützt Leerverkäufer vor deutscher Willkür

von Reinhard Hönighaus

Mit einem Verbot von Wetten auf fallende Kurse brüskierte Deutschland im Frühjahr die EU-Partner. Restriktionen sollen künftig zentral angemeldet werden müssen. Die Öffentlichkeit erfährt außerdem die Namen der Mega-Spekulanten.

Kein Land in der EU soll in Zukunft Leerverkäufe im Alleingang verbieten, wie es Deutschland im Mai getan hatte. "Ein zersplittertes Vorgehen kann Schwierigkeiten und Kosten für Marktteilnehmer verursachen und die Wirksamkeit solcher Maßnahmen einschränken", heißt es in einem Entwurf für eine EU-Verordnung, die Binnenmarktkommissar Michel Barnier am 15. September vorlegen will.

Bevor nationale Behörden wie die deutsche Finanzaufsicht BaFin in Zukunft wieder solche Restriktionen für Investoren erlassen, müssten sie mindestens 24 Stunden zuvor die EU-Wertpapieraufsicht ESMA einschalten und den Rat der anderen Mitgliedsstaaten hören. ESMA würde sich dann um ein einheitliches Vorgehen bemühen. Nationale Verbote sollen auf höchstens drei Monate befristet sein. Nur bei extremen Marktturbulenzen dürften Verbote, ebenfalls nach Absprache mit ESMA, darüber hinausgehen.

Die Bundesregierung hatte das Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien und Kreditderivaten im Mai eingeführt, ohne sich mit den Nachbarn abzustimmen. Großbritannien, Frankreich, Österreich, die Niederlande, Spanien, Schweden, Finnland und die EU-Kommission machten umgehend klar, dass sie davon nichts halten. Julio Segura, Chef der spanischen Börsenaufsicht, sagte sogar, es sei "lächerlich", jede Wette auf fallende Märkte zu verbieten.

Die EU-Behörde in Paris könnte laut dem Entwurf für die neue Regelung nicht eigenmächtig ein europaweites Leerverkaufsverbot verhängen. Sie könnte nationale Alleingänge wie in Deutschland auch nicht rechtsverbindlich unterbinden: Die nationale Aufsichtsbehörde müsste sich nur erklären, warum sie sich nicht an die europäisch abgestimmte Vorgabe hält. Die EU-Kommission hofft also, dass ESMA die Mitgliedstaaten ohne direkte Eingriffe in ihre Souveränität disziplinieren kann.

Bei Leerverkäufen setzen Anleger mit Verkäufen auf fallende Kurse und planen, die Titel später zu einem niedrigeren Preis zurückzukaufen. Bei ungedeckten Leerverkäufen verkaufen Investoren die Papiere, ohne sich diese vorher zu leihen. Fällt der Preis nicht wie erwartet, müssen sie notfalls jeden Preis bezahlen, um die Papiere zurückgeben zu können. Dies kann zu starken Kursreaktionen führen.


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Quelle: FMH-Finanzberatung
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