Wirtschaft pur


  

Entschlüsselt: Der Immobilien-Code

Immobilien-Code

Was meint ein Makler mit den Worten "Liebhaberobjekt" oder "seriöses Umfeld"? Capital entschlüsselt die Sprache der Inserate.


So bringen Sie den Immobilien-Kompass auf Ihre Website

Widget

Sie bestimmen die Stadt, und wir liefern wertvolle Informationen: direkt, interaktiv und auf Ihrer eigenen Homepage. Erfahren Sie jetzt, wie sie den Immobilien-Kompass mit allen Funktionen in Ihren Webauftritt integrieren.


Neu: Wohnquartier Reports

Wohnquartier Report

Bessere Wohnlage oder Randale-Bezirk - wie sieht das soziale Umfeld ihrer Ihrer Wunschimmobilie aus? Mit dem Wohnquartier-Report können Sie die Umgebung professionell bewerten.


Bewertungen als Wandkarte

Kartenshop

Jetzt gibt es die Lagebewertung Ihrer Stadt auch als hochwertige Wandkarte. So haben Sie alle Informationen bis auf Straßenebene im Blick.


Immobilien-News

Newsletter

Geben Sie hier ihre E-Mail-Adresse an und Sie erhalten künftig kostenlos aktuelle Nachrichten zum Thema Wohn- und Ferienimmobilen. Zudem informieren wir Sie vorab über neue Miet- und Kaufpreise-Updates beim Immobilienkompass.

 

Meine E-Mail-Adresse:

Jetzt anmelden

 

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbestimmungen




Immobilienrecht

Expertenrat Icon

Juristische Fallstricke: Die neuesten Urteile und Gesetzesänderungen, Gefahren und Chancen für Ihre Immobilie und wie Sie sich jetzt vor ungeliebten Klauseln schützen.


Anzeige

Richtwerte für konkrete Objekte

Wer den Preis einer angebotenen Immobilie sofort prüfen will oder für die Erbauseinandersetzung aktuelle Martktinformationen benötigt, findet professionelle Hilfe im Netz unter www.schnellbewertung24.de. Grundlage der dort angebotenen Richtwerte sind aktuelle Grundstücks- und Gebäudepreise.



16.06.2010

Mietrecht

Der örtliche Mietspiegel ist nach Ansicht der Bundesrichter ein wichtiges Indiz für die Ortsüblichkeit der Miete.
Investor-Artikel

BGH erleichtert Mieterhöhung

Wie muss eine Mietsteigerung begründet werden? Ein Kläger meinte, nötig sei ein spezielles Gutachten. Doch der Bundesgerichtshof folgt der Argumentation des Vermieters.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert Vermietern die Begründung für Mieterhöhungen. Ein sogenannter einfacher Mietspiegel reiche grundsätzlich aus, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, entschied der BGH in Karlsruhe. Auf Basis der Vergleichsmiete können Vermieter gegebenenfalls eine Mieterhöhung verlangen.

Ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen muss damit nicht zwingend eingeholt werden. Allerdings kann ein Mieter begründete Einwände gegen die Zuverlässigkeit des örtlichen Mietspiegels erheben.

Mit dem aktuellen Urteil wurde ein Mieter im Raum Stuttgart endgültig zur Zahlung der Mieterhöhung verurteilt. Sein Vermieter hatte die Miete für eine Wohnung in Backnang um 76,69 Euro monatlich erhöht. Der Vermieter stützte seine Forderung auf den Mietspiegel der Nachbargemeine Schorndorf.

Sowohl das Amtsgericht Backnang als auch das Landgericht Stuttgart sahen in dem Mietspiegel eine ausreichende Grundlage für die Erhöhung. Das Amtsgericht hatte sich von einem Sachverständigen bestätigen lassen, dass die Kommunen Backnang und Schorndorf vergleichbar seien.

Der Mieter wollte dagegen den einfachen Mietspiegel nicht als Vergleichsgrundlage anerkennen. Vielmehr müsse das Gericht einen qualifizierten Mietspiegel mit Gutachten eines Sachverständigen heranziehen.Die Revision des Mieters blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Der örtliche Mietspiegel ist nach Ansicht der Bundesrichter ein wichtiges Indiz für die Ortsüblichkeit der Miete, wenn er sowohl von den Mieter- als auch von den Vermieterverbänden erstellt wurde. Das sei hier der Fall gewesen. Der Mieter habe keine qualifizierten Argumente vorgetragen, wieso die im Mietspiegel angegebenen Preise überhöht seien.

Der Mietsenat des BGH räumte zwar ein, dass dem qualifizierten Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten höhere Beweiskraft zukomme. Der einfache Mietspiegel sei insofern erst einmal ein Indiz. Aber dieses Indiz müsse vom Mieter erschüttert werden, etwa durch Anzeichen, dass die an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Parteien die Sachkunde fehle. Das Gericht müsse den Einwänden dann nachgehen.

ap, 14:09 Uhr
© 2010 ap © Fotos / Illustrationen: Getty


Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel


Ihre Meinung

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar