18.05.2010
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem Mieter über drei Jahre lang nur eine geminderte Miete gezahlt hatten (Az.: VIII ZR 96/09). Ihre Vermieterin akzeptierte die Minderungen nicht. Gegen die fristlose Kündigung mit Verweis auf den Zahlungsrückstand wandten die Mieter ein, dass bei fristlosen Kündigungsschreiben ein "wichtiger Grund" anzugeben sei.
Diese gesetzliche Bedingung habe die Vermieterin aber erfüllt, so die BGH-Richter. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genüge, dass Mieter anhand der Begründung erkennen können, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht. So könnten sie die Kündigung bereits auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen.








