(VIII ZR 45/09) Außerdem dürfen Vermieter ihren Mietern nicht kündigen, wenn diese die Kosten aus einem früheren Räumungsprozess nicht begleichen können. (VIII ZR 267/09) Hier ging es um einen Empfänger von Sozialleistungen, der weder die Miete noch die Verfahrenskosten bezahlen konnte.
Im ersten Fall hielt sich der Mieter einer Wohnung in Wiesbaden von Februar 2005 an für mehrere Monate an einem unbekannten Ort auf. Nachdem zwei Monatsmieten nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai öffnete sie die Wohnung, entsorgte einen Teil der Einrichtung und lagerte einen anderen Teil ein. Als der Mieter wieder da war, verlangte er von ihr 62 000 Euro Schadenersatz. Im Gegensatz zum Landgericht Wiesbaden gab der BGH dem Mieter Recht.
Die Richter entschieden, dass die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung haftet: Die "eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen" durch den Vermieter seien "unerlaubte Selbsthilfe". Das gelte selbst dann, wenn der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt sei und er nach einer Kündigung kein vertragliches Besitzrecht über die Wohnung mehr hat. Für eine Räumung sei in jedem Fall ein richterlicher Räumungstitel nötig.







