Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auch selbst zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Der BGH erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, die den Mieter verpflichtet hätte, die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen. Eine solche Bestimmung bedeute eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, argumentierten die Bundesrichter (Az.: VIII ZR 294/09).
Nach dem Gesetz ist eigentlich der Vermieter dazu verpflichtet, sich auch um Schönheitsreparaturen zu kümmern - in der Praxis wird diese Pflicht jedoch meist im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Im konkreten Fall lautete die Klausel: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (...) ausführen zu lassen." Dies könne so verstanden werden, dass der Mieter einen Handwerker mit den Arbeiten beauftragen müsse, entschied der BGH. Dem Mieter müsse jedoch die Möglichkeit bleiben, die Arbeiten selbst auszuführen, gegebenenfalls mit Hilfe von Freunden oder Verwandten.
Der Mieterbund begrüßte das Urteil: "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent. Mieter die vertraglich verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, dürfen in Eigenregie renovieren oder zusammen mit Freunden und Bekannten. Das ist wirtschaftlich vernünftig und hält die Kosten im Rahmen," kommentierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB).






