In einem gestern veröffentlichten Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die veraltete Bewertung der Immobilien nur bis zum 1. Januar 2007 zu tolerieren sei. Danach sei sie mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht mehr zu vereinbaren (Az.: II R 60/08).
Der Sprecher des BFH sagte, sollte dem Gericht ein Grundsteuerfall aus der Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorgelegt werden, werde der BFH den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiterleiten. Letztlich kann nur Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen.
Das Urteil des BFH setzt die Bundesregierung unter Druck, die Grundsteuer zu reformieren. Schon 2006 hatte das Gericht die veralteten Einheitswerte nur deshalb noch toleriert, weil die Anpassung der unterschiedlichen Bewertungsansätze in Ost- und Westdeutschland nach der Wiedervereinigung aufwendig sei.
Anders als der Bund sind die Länder bereits aktiv geworden. Der Berliner Finanzsenator Ulrich Nußbaum (parteilos) sagte über das BFH-Urteil: "Das gibt uns Rückenwind." Die Länderfinanzminister treffen sich am 9. September wieder, um an einem Bewertungssystem zu arbeiten, das sich an den aktuellen Marktwerten der Immobilien orientiert. Eine Erhöhung des Steueraufkommens, das den Kommunen zufließt, ist bislang nicht vorgesehen.
Für die Grundsteuer werden die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und in den neuen Ländern sogar von 1935 herangezogen. Bei der Erbschaftsteuer wurden die Einheitswerte nach einem Karlsruher Urteil schon 1996 abgeschafft. Eine Schätzung, wie viel der Neubau eines Hauses vor mehr als 40 Jahren gekostet hätte, wenn es damals solche Gebäude gegeben hätte, kann jetzt höchstens noch zu Näherungswerten führen. Das jahrzehntelange Unterlassen einer erneuten Immobilienbewertung führt daher zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten, weil den Finanzämtern beispielsweise Änderungen bei Bauart, Konstruktion oder Größe nur selten bekannt werden.






