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26.08.2009

Steuerliche Besonderheiten...

... in Frankreich

Westlich des Rheins wird neben der Grundsteuer auch eine Wohnsteuer erhoben. Zahlen muss sie allerdings der Benutzer, nicht der Besitzer. Was es im Nachbarland zu beachten gilt.

   

Kauf

Die Grundstücksübertragung unterliegt der Grund-erwerbsteuer in Höhe von maximal 5,09 Prozent des Kaufpreises.

   

Verkauf

Sofern der erste Immobilienverkauf innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgt, wird der Verkaufserlös mit 19,6 Prozent Umsatzsteuer belegt. Bei der Einkommensteuer sind Gewinne mit 16 Prozent zu versteuern. Ausnahmen greifen nur bei Selbstnutzung (steuerfrei nach 15 Jahren). In Deutschland bleiben Gewinne steuerfrei.

   

Einkünfte

Einkünfte aus Vermietung unterliegen der französischen Einkommensteuer. In Deutschland sind die Mieteinkünfte freigestellt

   

Besitz

Es wird eine Grundsteuer erhoben, die zwischen den einzelnen Gemeinden, Departements und Regionen differiert. Darüber hinaus ist eine Wohnsteuer fällig, die von hauseigenen Kriterien abhängig ist. Schuldner ist der Nutzer, nicht der Eigentümer.

   

Erbschaft/Schenkung

Der Erbschaftsteuer unterliegt auch der in Frankreich gelegene Grundbesitz. Die Steuersätze betragen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, zwischen fünf und 60 Prozent. Die gezahlte französische Steuer wird auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet.

Quelle: Rödl & Partner

Capital, 08:01 Uhr
© 2009 Capital © Fotos / Illustrationen: Fotolia


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