Nicht nur die Geschwister, sondern auch deren Kinder seien eng mit einem Vermieter verwandt, urteilte der für Mietsachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Darum komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine besondere Beziehung oder soziale Bindung bestehe.
Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass dies nur möglich ist, wenn ein besonders enger Kontakt zwischen dem Vermieter und dem entfernten Verwandten bestand, aus dem sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters ergeben konnte, dem Angehörigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Zum Hintergrund: Ein Vermieter kann laut geltendem Recht (§ 573 BGB ) nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Karlsruher Richter erklärten damit die Kündigung einer Eigentümerin aus Baden-Baden für wirksam. Die betagte Witwe hat ihren Mietern gekündigt, damit ihre Nichte in die Eigentumswohnung einziehen kann. Diese ist die einzige Verwandte der alten Dame. (Az.: VIII ZR 159/09 - Urteil vom 27.Januar 2010).
Kritik kam vom Deutschen Mieterbund: "Der Kündigungsgrund 'Eigenbedarf' wird erweitert und die Vermieterposition damit gestärkt", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Über 20 Jahre hätten laut DMB Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte den Kreis der Familienangehörigen eng ausgelegt, zu deren Gunsten Eigenbedarf ausgesprochen werden darf. Der BGH gebe diese Rechtsprechung jetzt auf und erleichtert für Vermieter die Kündigungsmöglichkeit Eigenbedarf, kritisierte der Mieterbund. "Ich fürchte, dass jetzt Vermieter öfter wegen Eigenbedarf kündigen werden. Unklar ist, wie weit der Kreis der privilegierten Familienangehörigen zukünftig gezogen werden muss", so Siebenkotten weiter.








