Damit gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Berliner Immobilienfonds recht, der - wie viele dieser Fonds in der Hauptstadt - nach dem Wegfall von Fördermitteln und Schwierigkeiten auf dem Mietmarkt in eine finanzielle Schieflage geraten war.
Im konkreten Fall bescheinigt ein 2002 eingeholtes Sanierungsgutachten die grundsätzliche Sanierungsfähigkeit des Fonds. Für die dazu mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung war es erforderlich, dass die Gesellschafter neues Kapital aufbrachten. Der mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit beschlossene Sanierungsplan des Fonds sah daher eine Kapitalerhöhung vor. Die Beteiligung an der Kapitalerhöhung war den Gesellschaftern freigestellt. Fondsmitglieder, die sich nicht daran beteiligen wollten, sollten allerdings zwangsweise aus der Gesellschaft ausscheiden - mit der Folge, dass sie den auf sie entfallenden Verlustanteil (das so genannte negative Auseinandersetzungsguthaben) begleichen sollten. Die beiden Punkte wurden per Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen. Dagegen hatten vier Betroffene geklagt (Az: II ZR 240/08 vom 19. Oktober 2009), die sich bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt hatten.
Keine Trittbrettfahrer
Nach den Worten des BGH kann zwar im Normalfall kein Gesellschafter gezwungen werden, gegen seinen Willen Kapital nachzuschießen. In diesem Fall jedoch gebiete es die "gesellschafterliche Treuepflicht", dass Zahlungsunwillige hinausgedrängt werden könnten. Andernfalls würden sie - ohne selbst dazu beigetragen zu haben - auf Kosten der anderen Gesellschafter von deren Sanierungsbemühungen profitieren. Denn der Fonds hätte liquidiert werden müssen, hätte nicht der ganz überwiegende Teil der Gesellschafter Geld nachgeschossen. Ein derart unausgewogenes Verhältnis sei jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Betroffenen durch ihr Ausscheiden besser dastünden als bei einer Liquidation des Fonds.
Wieviel die Anleger nachschießen müssen, ist noch nicht geklärt. Wie hoch der jeweils zu zahlende Verlustanteil ist, soll nun das Berufungsgericht klären. Damit könnten auf Anleger Forderungen in unbestimmter Höhe zukommen, weil sich diese Instanz vor allem mit der Ermittlung des sogenannten negativen Auseinandersetzungsguthaben beschäftigen muss.
Wie aktuell dieser Fall ist, zeigt die derzeitige Lage bei Schiffsfonds: Hier schätzen Branchenexperten, dass derzeit bis zu 80 Fonds in Schieflage geraten sind. Die internationale Finanzkrise hatte den Welthandel einbrechen lassen mit der Folge, dass die Charterraten einbrachen. Ob und in welcher Form diese Schiffsfonds sanierungsfähig sind, wird sich zukünftig zeigen. Von daher könnte das ausstehende Urteil des Berufungsgericht entscheidende Bedeutung gewinnen.
(mit dpa)








