Die Münchner Steuerrichter haben ernsthafte europarechtliche Bedenken gegen das Eigenheimzulagengesetz, das nur Immobilien im Inland fördert.
Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland beantragte 2008 für eine 2001 auf Gran Canaria erworbene Wohnung Eigenheimzulage. Die erhielt es zunächst auch für die Jahre 2003 bis 2008. Für die Jahre 2001 und 2002 lehnte das Finanzamt die Förderung ab, da für diesen Zeitraum bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Gegen diese Ablehnung legte das Ehepaar beim Finanzamt Einspruch ein. Nunmehr stellten die Beamten die gesamte Eigenheimzulage auf den Prüfstand. Ergebnis: Die Eigenheimzulage stand dem Ehepaar von vornherein nicht zu, die Förderung muss zurück gezahlt werden.
Gegen diese Entscheidung legten die Immobilienbesitzer nun erneut Rechtsmittel ein. Sie beantragten, die Rückzahlung der Eigenheimzulage vorerst zurückzustellen und die Vollziehung des Steuerbescheides auszusetzen. Erst beim Bundesfinanzhof stießen sie mit ihrem Anliegen auf Gehör. Das Finanzamt und das Niedersächsische Finanzgericht als Vorinstanz im Verfahren konnten keine Fehler an dem Steuerbescheid feststellen. Beide stellten sich auf den Standpunkt, dass das Eigenheimzulagengesetz fehlerfrei sei.
Dem gegenüber berief sich das Klägerpaar auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2008 (Az.: C-152/05). Dieser hatte einen Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU sowie einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darin gesehen, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Eigenheimzulagengesetz nur inländische Immobilien förderte, keine ausländischen.
Die Richter beim Bundesfinanzhof haben jetzt ähnliche Bedenken. Besitzer von Auslandsimmobilien, die ihre Steuerbescheide noch offen haben, sollten mit dem Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch einlegen.








