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17.03.2010
Seite  1 | 2

Baukosten

Zehn Prozent Arbeitszimmer bringen künftig nur noch zen Prozent Steuerersparnis.
Investor-Artikel

Letzte Chance für Bauherren

Zum Jahresende läuft das Seeling-Modell aus. Bis dahin ermöglicht es Unternehmern noch, Baukosten auch für ein Gebäude abzusetzen, das überwiegend privat genutzt wird - mit enormen finanziellen Auswirkungen. Von Ronald Tietjen, Lüneburg

Dass er als Gärtner zu einer Ikone des deutschen Steuerrechtes werden würde, hätte sich Wolfgang Seeling wahrlich nicht träumen lassen. Er wollte Mitte der 90er-Jahre lediglich die Baukosten für sein zweigeschossiges Gebäude absetzen, das er teils gewerblich, teils privat nutzte. Seither steht sein Name für die Möglichkeit, genau das zu tun: Der Europäische Gerichtshof segnete 2003 das sogenannte Seeling-Modell ab, das es ermöglicht, ein überwiegend privat genutztes Gebäude dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und sich die gesamte Umsatzsteuer erstatten zu lassen - also auch den Teil, der auf die Baukosten für die Privatwohnung entfällt. Nur zehn Prozent müssen dafür gewerblich genutzt werden.

Finanzbeamte haben darüber schon lange ihre Scherze gemacht. Nicht jeder konnte die Regelung nachvollziehen, bei der ihr Arbeitgeber auf so viel Umsatzsteuer verzichten muss. Jetzt wird das Seeling-Modell abgeschafft. Der Rat der EU hat die Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin gehend geändert, dass künftig nur noch der Anteil der Vorsteuer abgezogen werden kann, der tatsächlich auf die unternehmerische Nutzung des Gebäudes entfällt. Also beispielsweise nur noch die 15 Prozent, die auf das Arbeitszimmer des Rechtsanwaltes oder Architekten in seinem Einfamilienhaus entfallen. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Änderung bis zum 1. Januar 2011 umsetzen.

Das Seeling-Modell hat enorme finanzielle Auswirkungen. Baut beispielsweise ein Rechtsanwalt eine Villa für 1 Millionen Euro. , für die 190.000 Euro Umsatzsteuer fällig werden, muss ihm der Fiskus die komplette Umsatzsteuer erstatten. Auch dann, wenn das als Kanzlei genutzte Erdgeschoss lediglich 30 Prozent der Gesamtfläche einnehmen würde. In den Folgejahren hätte der Unternehmer für die restlichen 70 Prozent seine Privatnutzung zwar zu versteuern - dafür fällt zehn Jahre lang Umsatzsteuer an. Da die Zahlungen aber über diesen langen Zeitraum gestreckt sind, kann er sich so lange über ein quasi zinsloses Staatsdarlehen freuen. Ein gutes Geschäft also.

"Das ist nichts anderes, als wenn ein Unternehmer einen Firmenwagen kauft. Da steht ihm ebenfalls der volle Vorsteuerabzug zu, und er versteuert in den Folgejahren die Privatnutzung als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe", sagt Günter Hagemann, Steuerberater in Lüneburg. In den Finanzämtern sieht man das anders. Immerhin gehe es bei einem Gebäude doch um sehr viel mehr Geld: "Wenn wir im Erstjahr die komplette Vorsteuer erstatten, muss der Unternehmer in den Folgejahren theoretisch zwar die Privatnutzung versteuern. Sollte er aber insolvent werden, was heutzutage doch häufiger vorkommt, zahlt er mit Chance keinen Cent mehr zurück", so eine Beamtin aus Hamburg.

Mindestens zehn Prozent unternehmerische Nutzung

Deshalb haben die Finanzbehörden in der Vergangenheit ganz genau hingesehen, bevor sie die Auszahlung angewiesen haben. Hauptvoraussetzung für die Steuerersparnis ist, dass das Gebäude zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt wird. Beim niedersächsischen Finanzgericht ist der Fall eines Schornsteinfegers anhängig, dessen Arbeitszimmer nur 9,8 Prozent der Gesamtfläche einnimmt. Er argumentiert damit, dass die Zehn-Prozent-Grenze nur eine deutsche Einschränkung sei, das EU-Recht eine solche Grenze nicht kenne. Außerdem nutze er einen der beiden Stellplätze vor dem Haus für den betrieblichen Wagen, so dass der Prozentsatz damit insgesamt über der Zehn-Prozent-Hürde liegen müsse.

capital.de, 10:41 Uhr
© 2010 capital.de © Fotos / Illustrationen: Getty


Was die Leser sagen

Andreas Hoffmann
25.03.2010 | 17:39
10 Jahre oder länger versteuern?

Ich habe in Erinnerung, dass das Versteuern nicht auf 10 Jahre gedeckelt ist, sondern dann so lange gilt, wie das Haus genutzt wird. So wäre es bei einem Auto theoretisch ebenfalls. Gilt diese Regelung bei der Seeling Variante nicht mehr?

(Kommentare 1-1 von 1)

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