1. In 3 Jahren max. Mieteröhung um 20%
2. Max. Mieterhöhung 11% der Anschaffungskosten(Bei wasserdichtem anschreiben.)In der Praxis sind 2% - 3% wahrscheinlich.
Hier liegt eine Mieterhöhung von unglaublichen 35% vor. Wie kann das sein?
Modernisiert ein Vermieter seine Immobilie, gibt ihm das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 559 das Recht, die Jahresmiete um bis zu elf Prozent zu erhöhen. Allerdings muss der Vermieter den Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung in Textform über die beabsichtigten Maßnahmen, deren Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung informieren.
Der Mieter hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht, das er bis zum Ende des Monats, der auf die Mitteilung folgt, ausüben kann. Das Fehlen der fristgerechten Ankündigung einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung führt aber nicht unweigerlich dazu, dass der Vermieter das Recht zur Erhöhung der Miete verliert. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im September 2007 kündigte ein Vermieter seinen Mietern schriftlich an, einen Fahrstuhl im Haus einbauen zu wollen. Dem widersprach die Mieterin einer Wohnung in der zweiten Etage. Daraufhin zog der Vermieter im Februar 2008 seine Modernisierungsankündigung zurück; den Fahrstuhl ließ er in der Folge dennoch einbauen.
Mit Schreiben vom September 2008 erhöhte er die bisherige Miete von 338,47 Euro wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau des Fahrstuhls um 120,78 Euro. Die Mieterin weigerte sich in der Folgezeit, die erhöhte Miete zu zahlen. Daraufhin klagte der Vermieter auf Zahlung des Differenzbetrages für die Monate Juni bis August 2009.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte daher zu entscheiden, ob die Mieterhöhung wirksam war, obwohl die Modernisierung vorher nicht angekündigt worden ist. Der höchste deutsche Gerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters. Durch die vom Gesetz verlangte Ankündigung der Modernisierung soll der Mieter - so der zuständige Senat - in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Umbaumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen.
Außerdem soll er gegebenenfalls von seinem für diesen Fall bestehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Dagegen soll die Ankündigungspflicht den Vermieter nach Meinung des Gerichts nicht in seinem Recht beschränken, die Kosten der durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen. Die Mieterhöhung konnte der Vermieter deshalb hier auch ohne vorherige Ankündigung verlangen, so die ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 164/10).
capital.de, 18:21 Uhr
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