Beauftragen Mieter oder Hausbesitzer einen Maler oder Tapezierer, gilt dessen Arbeit als Handwerkerleistung und kann daher nur bis 1200 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Solche Aufträge fallen nicht in die Kategorie "haushaltsnahe Dienstleistungen", für die bis zu 4000 Euro geltend gemacht werden können, so der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 4/09).
Zwar können Schönheitsreparaturen als haushaltsnahe Dienstleistung gelten, weil sie die Bewohner oft selbst erledigen und sie in regelmäßigen Abständen anfallen. Da aber Handwerkerleistungen seit 2006 gesondert gefördert werden, fallen selbst einfache handwerkliche Verrichtungen nicht mehr in diese Kategorie. Es gebe eine klare gesetzliche Trennung zwischen Handwerkerleistungen mit einem Abzug von bis zu 1200 Euro und Dienst- und Pflegeleistungen bis zu 4000 Euro, die keinen Spielraum für Überschneidungen zuließen, so die Richter.






