Manchmal schlagen sich die Gerichte zur Überraschung der Beteiligten auf die Seite von Klägern, die auch gegen geltendes Gesetz verstoßen haben, zum Bespiel durch die Beschäftigung von Schwarzarbeitern. Ein Handwerker wollte nicht für einen Wasserschaden trotz von ihm abgedichteter Terrasse aufkommen. Er berief sich darauf, dass er ohne Rechnung beschäftigt worden sei und sein Auftraggeber daher keine Gewährleistungsansprüche geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof urteilte anders, der Bauherr hatte durchaus den Anspruch auf Nachbesserungen (VII ZR 42/07).
Auch wenn ein Handwerker durch Stümperei teures Material verschwendet oder verdirbt, sollte man erwarten, dass er zur Verantwortung und zum Ersatz herangezogen werden kann. Das stimmt nicht immer. Ein Bauherr plante kostspieligen spanischen Marmor im Bad. Nachdem ein Elektriker mit seinem Bohrer den teuren Stein beschädigte, als er einen Schrank anbrachte, wurde der Auftraggeber mit seinen Schadenersatzforderungen vom Gericht abgewiesen: Zwar war der benutzte Bohrer für Marmor ungeeignet, doch statt der geforderten 10.000 Euro Schadenersatz bekam der Hausbauer nur 2000 Euro. Der Schrank verdecke schließlich den kaputten Marmor, so das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (4 U 95/04).
Leider gar nicht verdeckt war das grüne Dach eines Hausbesitzers, wegen dem er vor Gericht zog. Drei Jahre zuvor war das Dach neu gedeckt worden und zwar mit roten Ziegeln. Algen hatten sich innerhalb kurzer Zeit angesiedelt, der Mann forderte, das Dach solle noch einmal neu gedeckt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nicht in seinem Sinne, denn nur wegen der Farbe sei es unverhältnismäßig, die Ziegeln komplett auszutauschen (12 U 241/03).






