Fürchte nicht das Gesetz fürchte deine Richter und Politiker
Werden im Außenbereich eines neu errichteten Eigenheims Arbeiten zur Gartengestaltung durchgeführt, lassen sich diese Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer abziehen. Am Mittwoch hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Urteil veröffentlicht. Demnach sind nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt (Az.: 4 K 2708/07).
Werden jedoch Erd- und Pflanzarbeiten in Auftrag gegeben und auf dem Grundstück eine neue Stützmauer gebaut, zählt das nicht mehr zu den absetzbaren Handwerkerleistungen. Denn hierdurch wird etwas völlig Neues geschaffen. Solche Aufwendungen lassen sich nur dann geltend machen, wenn die Immobilie anschließend vermietet wird. Bei Eigennutzung entfällt diese Möglichkeit, weil der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen für Arbeiten rund um die eigene Wohnung nur bei Erhaltungsmaßnahmen erlaubt ist. Privilegiert ist also zum Beispiel das Rasenmähen durch den Gärtner, nicht aber die erstmalige Anlage der Grünflächen.






