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Im vorliegenden Fall sollte die Mieterin einer Berliner Wohnung per Vertrag verpflichtet werden, Tür- und Fensterrahmen "nur weiß" zu lackieren. Weil sich die Frau nicht daran hielt, verlangte die Vermieterin beim Auszug Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage blieb beim BGH wie schon in den Vorinstanzen erfolglos.
Eine Farbvorgabe für den Innenanstrich im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen, so der VIII. BGH-Zivilsenat. "Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat", meinte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung. "Der persönliche Lebensbereich würde damit unangemessen eingeschränkt."
Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Schönheitsreparaturklauseln den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken.
Pech für die Vermieterin: Wegen der unzulässigen Farbvorgabe ist die Mieterin auch nicht mehr zu anderen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen von Fußböden oder Heizkörpern verpflichtet. Bei Schönheitsreparaturen handele es sich um eine "einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt", so der BGH (AZ: VIII ZR 50/09 - Urteil vom 20. Januar 2010). Ist eine Klausel unwirksam, sind dies alle.

capital.de, 22.01.2010
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