Die Förderung durch die Riester-Rente darf derzeit nur Personen gezahlt werden, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das verstößt nach Ansicht des Generalanwalts Jan Mazak gegen EU-Recht. Das höchste EU-Gericht folgt in seinen Urteilen meist dem Gutachten des Generalanwalts. Mit einem Urteil wird im Sommer gerechnet.
Die EU-Kommission hatte gegen die deutschen Vorschriften geklagt. Der Generalanwalt teilte im Wesentlichen die Auffassung der Kommission (Rechtssache C-269/07). Es handele sich bei der Riester-Rente nicht um eine steuerliche, sondern um eine soziale Vergünstigung. Diese dürfe nicht dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer widersprechen. Deswegen dürfe die Riester-Rente Grenzarbeitnehmer nicht verweigert werden, weil diese in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig seien.
Unzulässig sei auch, dass das geförderte Kapital nur zur Anschaffung einer Wohnung in Deutschland verwendet werden darf. Ebenfalls nicht legal sei die Regelung, dass bei einem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht die Altersvorsorge-Zulage wieder zurückzuzahlen sei. Die Steuerpflicht endet beispielsweise sei einem Wegzug aus Deutschland.
© 2009 capital.de





