Das neue Pflegezeitgesetz sieht vor, dass sich Arbeitnehmer nach schriftlicher Ankündigung vom Chef freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit reduzieren können, um einen Angehörigen zu pflegen. Spätestens zehn Tage vorher muss die Auszeit oder eine Arbeitszeitreduzierung angekündigt werden. Der Freistellungsanspruch besteht dann maximal für sechs Monate. Allerdings haben nur Beschäftigte bei Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitern solch ein Anrecht. Arbeitnehmer genießen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung ein Jahr lang Kündigungsschutz.
Sofern während der Pflegezeit Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, übernimmt die Pflegekasse des Hilfebedürftigen die Beiträge. Wichtig: Wenn der Arbeitgeber bei kompletter Freistellung nicht aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen das Gehalt weiterzahlen muss, besteht kein Sozialversicherungsschutz mehr. "Gesetzlich Krankenversicherte, die für die Pflege von Verwandten eine längere Auszeit nehmen, können sich über den Ehegatten kostenfrei mitversichern", sagt Harald Janas, Referent Mitgliedsrecht beim Verband der Angestellten-Krankenkassen in Siegburg. Ist eine solche Familienversicherung nicht möglich, kann der Pfleger sich freiwillig krankenversichern. Auf Antrag übernimmt die Kasse des Pflegebedürftigen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für ihn. Sie zahlt dann den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte. Dieser berechnet sich aus einem fiktiven Monatseinkommen. Im Jahr 2009 beträgt der Monatsbeitrag 125,16 Euro, er basiert auf einem Einkommen von 840 Euro und einem Beitragssatz von 14,9 Prozent. Erzielt ein gesetzlich krankenversicherter Pfleger höhere Einkünfte, etwa durch Miet- oder Zinseinnahmen, muss er für den Einkommensanteil, der das fiktive Mindesteinkommen übersteigt, bei seiner bisherigen Krankenkasse einen eigenen Beitrag leisten.
Ist der Pfleger Kassenmitglied und sein Ehegatte privat krankenversichert, berechnet zunächst die bisherige gesetzliche Krankenversicherung einen Beitrag. Berechnungsbasis bei solchen Konstellationen ist das halbe Familieneinkommen, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Zusätzlich gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse des Hilfebedürftigen den Mindestbeitrag als Zuschuss. Ist der pflegende Verwandte selbst privat krankenversichert, erhält er ebenso den jeweiligen Mindestbeitrag als Zuschuss für seine Krankenversicherung.
Auf Antrag übernimmt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen während der Freistellungszeit die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge, wenn die Pflege auf mindestens zwei Monate angelegt ist und der Umfang wenigstens 14 Stunden in der Woche beträgt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige privat versichert ist. Je nach Schweregrad seiner Pflegebedürftigkeit und Zeitaufwand variiert die Beitragshöhe. Diese Beiträge steigern weiter die gesetzlichen Rentenansprüche und gelten als Wartezeit.
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