Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dazu bereits in 2006 (III ZR 228/05). „Das Urteil wird bereits in den nächsten Monaten eine hohe Relevanz erhalten“, prognostiziert Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München. Er rät Vermittlern mit Blick auf die neuen Wechselmöglichkeiten in solchen Fällen schon jetzt zu umfassender Beratung.
Im BGH-Fall überredete eine Maklerin ein Paar, das 26 Jahre bei einem Unternehmen versichert war, die Gesellschaft zu wechseln. Dies erschien attraktiv, weil der Beitrag des neuen Versicherers unter dem des bisherigen lag. Nach dem Wechsel stieg er jedoch so stark, dass der alte Versicherer günstiger gewesen wäre. Die Beraterin hatte nicht auf den Totalverlust der Altersgelder hingewiesen sowie daraus resultierende Beitragserhöhungen beim neuen Versicherer. Die Kläger verloren je rund 10000 und 11500 Euro. Die Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche scheiterte nur daran, dass sie nicht ihren konkreten Vermögensverlust bezifferten, nämlich die Beitragsdifferenz zwischen dem alten und dem neuen Versicherer.
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