23.11.2009
Das Hamburger Landgericht folgt der Rechtssprechung des BGH.
Das Hamburger Landgericht folgt der Rechtssprechung des BGH.
Foto: Getty
Investor-Artikel

Unwirksame Versicherungsklauseln

Nachschlag für gekündigte Versicherungen

Kunden, die vorzeitig ihre Lebensversicherung gekündigt haben, können mit Nachzahlungen ihrer Gesellschaft rechnen, wenn ein Urteil des Landgerichts Hamburg Bestand hat. Völlig offen ist, wer bezahlt - die anderen Kunden oder die Aktionäre der Lebensversicherer.

Mehrere Millionen Versicherungskunden profitieren nach Einschätzung der Hamburger Verbraucherzentrale von ihren erfolgreichen Klagen gegen Versicherungsklauseln. Am Freitag erklärte das Hamburger Landgericht bestimmte Vorgaben in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für unwirksam, die sich auf Rückkaufswerte beziehen. Die monierten Klauseln führten dem Versicherten weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch werde eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht, teilte das Landgericht mit (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).

Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2005, die sich auf Versicherungsbedingungen bezog, die bis 2001 verwendet wurden. Die Verbraucherzentrale griff jetzt die danach neu gefassten Klauseln der Lebensversicherer an.

Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) Verbandsklagen geführt. "Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro", sagt Verbraucherschützerin Edda Castelló. Sie rät den Versicherten, selbst wenn die Unternehmen Berufung einlegen sollten, ihre Ansprüche anzumelden.

Die Richter hielten bestimmte Vertragsklauseln oder entsprechende Tabellen der Versicherer für unwirksam, weil sie nicht hinreichend deutlich zwischen dem sogenannten Rückkaufswert und dem Stornoabzug differenzierten. Aus den Bedingungen gehe nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherten als Rückkaufswerte Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten seien, kritisierten die Richter.

Sollte das Urteil Bestand haben, wird ein weiterer Streitpunkt sein, wer für die Nachzahlungen aufzukommen hat. Dürfen die Versicherer sie aus dem Topf entnehmen, der den Kunden zusteht, oder müssen Aktionäre und andere Eigner dafür aus den Eigenmitteln der Gesellschaft aufkommen? Die Branche befürchtet, dass Verbraucherschützer und Politiker für die zweite Variante eintreten werden. Das könnte die Lebensversicherung noch unattraktiver für Aktionäre machen, warnen sie.

Was Betroffene tun können

Die unterlegenen Versicherer können nun eine Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht anstreben. Ob sie das tun werden, ist offen. Trotz dieser Ungewissheit raten Verbraucherschützer Betroffenen, sofort ihre Ansprüche anzumelden. "Die Versicherer werden aller Voraussicht nach die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen", schreibt beispielsweise die verbraucherzentrale Thüringen. Nach ihrer Ansicht sollten die Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber der Versicherung schriftlich geltend gemacht werden. Hierzu haben verschiedene Verbraucherzentralen auf ihren Internetseiten  Musterbriefe bereitgestellt.

Nach Ansicht der Thüringer werden die Versicherer die Nachzahlung verweigern. „In diesem Fall sollten die Verbraucher hartnäckig bleiben.“ Wichtig sei, eine möglicherweise drohende Verjährung zu verhindern. Um das zu erreichen, müsse allerdings der Versicherer einwilligen und auf die sogenannte Einrede der Verjährung verzichten. Ein entsprechender Antrag sei in den Musterbriefen enthalten.


© 2009 capital.de

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Quelle: FMH-Finanzberatung