Der Anspruch besteht für Zahlungen ab Januar 2008.
Die Behörde argumentiert: Zwar sei das Gesetz nicht eindeutig, aber das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Juli 2005 (1 BvR 80/95) ergebe, dass Rentnern eine Beteiligung in der Auszahlphase zustehe. "Privatrentner sollten daher prüfen, ob sie seit Jahresanfang eine Rentenerhöhung erhalten haben", rät Peter Schramm, Versicherungsmathematiker und gerichtlich bestellter Sachverständiger der IHK Frankfurt. Je nach Versicherer und der Höhe seiner stillen Reserven können sich teils Rentenerhöhungen von mehr als fünf Prozent ergeben.
"Falls es zum Jahresanfang keine Erhöhung gab", so Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München," sollten Kunden den Versicherer auffordern, die Rente neu zu berechnen und eine kurze Nachzahlungsfrist setzen."
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