15.07.2010
Ansprüche von Kunden verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren, entschied derr BGH
Ansprüche von Kunden verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren, entschied derr BGH
Foto: Getty
Investor-Artikel

Lebensversicherungen

BGH verweigert Nachschlag bei gekündigten Policen

Später Sieg für Versicherungskonzerne: Verbraucherschützer scheiterten vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage, rückwirkend höhere Rückkaufswerte zu erstreiten. Viele Versicherte müssen sich mit weniger Geld zufriedengeben.

Kunden von Lebensversicherungen, die diese vor 2005 gekündigt haben, können nicht auf Nachschlag hoffen. Verbraucherschützer scheiterten mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH), in der es darum ging, rückwirkend höhere Rückkaufswerte zu erstreiten.

Der BGH in Karlsruhe entschied am Mittwoch, mögliche Ansprüche verjährten grundsätzlich fünf Jahre nach Abrechnung durch die Versicherung - und nicht erst nach der Entscheidung des BGH zu diesem Komplex vor fünf Jahren. Nach zwei verbraucherfreundlichen Urteilen 2001 und 2005 urteilte das Gericht diesmal zugunsten der Versicherungsunternehmen (IV ZR 208/09).

Viele Versicherte müssen sich nun mit geringeren Rückkaufswerten zufriedengeben. Nach Angaben der Verbraucherschützer sparen die Versicherungsunternehmen Kosten in Milliardenhöhe.

Das Gericht wies eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Iduna ab. Sie vertrat Versicherte, die ihre Kapitallebensversicherungen beziehungsweise privaten Rentenversicherungsverträge zwischen 1996 und 2000 gekündigt hatten. Die Versicherung zahlte daraufhin teilweise eine Rückvergütung aus.

Frist beginnt nicht mit Gerichtsurteilen

In seinen Urteilen von 2001 und 2005 beanstandete der BGH die Berechnung von Rückkaufswerten durch die Versicherungen jedoch als zu niedrig. Der sogenannte Stornoabzug musste daraufhin gestrichen werden und der Rückkaufswert durfte einen Mindestwert nicht unterschreiten.

Einige Kunden wollten vor dem BGH nun Nachzahlungen erstreiten. Ihre Vertretung, die Verbraucherzentrale, argumentierte: Die Verjährungsfristen hätten erst nach den BGH-Urteilen zu laufen begonnen, da die Kunden zuvor ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten.

Der BGH entschied jedoch, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche, die über den ausbezahlten Betrag hinausgehen, nicht mit den Urteilen begannen. Vielmehr sei das Jahr ausschlaggebend, in dem der Rückkaufswert von der Versicherung abgerechnet wurde. Damit seien Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt. "Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag", teilte der BGH mit.


Quelle: dpa
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Quelle: FMH-Finanzberatung