Die Richter hatten im November einige Klauseln in Policen von Hamburg-Mannheimer, Deutscher Ring und Generali für unwirksam erklärt. Konkret geht es bei Verträgen aus den Jahren 2001 bis 2007 um die Rückkaufswerte – also das, was Kunden bei vorzeitiger Kündigung zurück erhalten. Die monierten Klauseln führten dem Versicherten nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, teilte das Landgericht damals mit. Außerdem werde keine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen erreicht (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).
Das Gericht folgte nach eigenen Angaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2005, die sich auf Versicherungsbedingungen bezog, die bis 2001 verwendet wurden. Die Verbraucherzentrale Hamburg griff anschließend die danach neu gefassten Klauseln der Lebensversicherer an. Sie beziffert die möglichen Nachforderungen für die Branche auf zwölf Milliarden Euro. Ein Sprecher des Hamburg-Mannheimer-Besitzers Ergo sagte, diese Zahl sei eine "Spekulation, die wir nicht bestätigen können".
Eine Sprecherin des Deutschen Rings nannte als Grund für die Berufung, das Landgericht habe mehr Transparenz verlangt, als der BGH vorgegeben habe. Die Berufung geht vor das Hanseatische Oberlandesgericht. Ein Generali-Sprecher erklärte, sein Haus habe über weitere gerichtliche Schritte noch nicht entschieden.
Verbraucherschützer raten: Ansprüche anmelden
Verbraucherschützer raten den Versicherten, auch angesichts der Berufung durch die Versicherer ihre Ansprüche anzumelden. "Die Versicherer werden aller Voraussicht nach die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen", schreibt beispielsweise die Verbraucherzentrale Thüringen. Nach ihrer Ansicht sollten die Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber der Versicherung schriftlich geltend gemacht werden. Hierzu haben verschiedene Verbraucherzentralen auf ihren Internetseiten Musterbriefe bereitgestellt.
Nach Ansicht der Thüringer werden die Versicherer die Nachzahlung verweigern. "In diesem Fall sollten die Verbraucher hartnäckig bleiben." Wichtig sei, eine möglicherweise drohende Verjährung zu verhindern. Um das zu erreichen, müsse allerdings der Versicherer einwilligen und auf die sogenannte Einrede der Verjährung verzichten. Ein entsprechender Antrag sei in den Musterbriefen enthalten.
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