Das Hanseatische Oberlandesgericht hat alte Lebensversicherungsklauseln mit undurchsichtigen Rückkaufswerten gekippt. Damit bestätigte der 9. Zivilsenat am Dienstag entsprechende Urteile des Landgerichts Hamburg.
Die beanstandeten Verträge betreffen Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen aus den Jahren 2001 bis 2007. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der strittigen Fragen Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Das bedeutet: Versicherte, die vorzeitig ihre Verträge gekündigt haben, bekommen die Chance auf einen Nachschlag.
Die Klauseln zum Rückkaufswert enthielten dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vor, monierten die Richter. Außerdem sei nicht deutlich genug zum Ausdruck gekommen, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein Stornoabzug nur erfolgen kann, wenn er mit dem Versicherten vereinbart wurde und „der Höhe nach angemessen ist“.
Gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer (mittlerweile in "Ergo" umbenannt) und Volksfürsorge (gehört heute zum Generali-Konzern) hatte die Verbraucherzentrale Hamburg Verbandsklagen geführt. Sie richteten sich gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, insbesondere die Regelungen zu Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Verrechnung der Abschlusskosten. Die Versicherungsgesellschaften haben laut Gericht darauf hingewiesen, dass sie für Neuabschlüsse seit dem 1. Januar 2008 ihre Versicherungsbedingungen den Vorgaben des Gesetzes angepasst hätten.
Der Bundesgerichtshof hatte jüngst ebenfalls ein Urteil zu Lebensversicherungen gefällt – in diesem Falle zu Ungunsten der Verbraucher. Demnach können Versicherte, die ihren Vertrag vor 2005 gekündigt haben, auf keinen Nachschlag hoffen. Mögliche Ansprüche verjährten grundsätzlich fünf Jahre nach Abrechnung durch die Versicherung. Geklagt hatte ebenfalls die Verbraucherzentrale Hamburg, die gegen den Versicherer Iduna (er gehört zum Signal-Iduna-Konzern) unterlag.
(mit Agenturen)
Quelle: boerseonline
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