Dazu zählen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte, rentenversicherungspflichtige Selbstständige sowie Empfänger von Besoldungs- beziehungsweise Amtsbezügen (etwa Beamte, Richter, Soldaten).
Auch nicht Berufstätige haben Anspruch auf Förderung, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das gilt beispielsweise für Mütter in der Elternzeit sowie Arbeitslose, die als arbeitssuchend gemeldet sind.
Für Ehepaare gilt eine Sonderregelung: Ein Verheirateter kann die staatliche Förderung auch dann erhalten, wenn er selbst nicht förderberechtigt ist, aber sein Ehepartner. Dabei müssen beide jeweils einen eigenen Vertrag abschließen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, freiwillig Rentenversicherte, Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen und geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.
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