Hinter verschlossenen Türen tüfteln Steuerexperten der Länder gerade aus, welche Regeln zur Vermögensbewertung künftig für Erbschaften und Schenkungen gelten sollen. Mit Vorschlägen aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz befassen sich die Länderfinanzminister. Längst stellen sich Familien mit Immobilieneigentum darauf ein, dass Vermögenstransfers für sie deutlich teurer werden. Pläne zur vorweggenommenen Erbfolge haben deshalb bei Haus- und Grundbesitzern Konjunktur. Schließlich dürfte jeder, der Hab und Gut noch vor Ende 2007 weitergibt, vier- und fünfstellige Summen vor dem Fiskus retten.
Doch während die Reformdebatte in der Öffentlichkeit um Immobilien kreist, drohen an anderer Stelle viel drastischere Steuererhöhungen. Es geht um Kapitallebensversicherungen, die in wenigen Jahren fällig werden. "Beim Erben und Schenken der Policen berücksichtigt das Finanzamt oft meist nur etwa 25 Prozent der erwarteten Auszahlungssumme", erläutert Steueranwalt Frank Diehl von Axer Partnerschaft in Köln. "Der tatsächliche und der steuerliche Wert der Police sind sozusagen zweierlei Schuh’." Doch mit dieser Vorzugsbehandlung wird es bald vorbei sein. Schließlich wird in dem Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht Anfang des Jahres eine Neufassung der Erbschaftsbesteu-erung forderte, eine Korrektur aller Bewertungsvorteile verlangt. "Wir rechnen damit, dass ab Neujahr 2008 bei Policen der volle Rückkaufswert angesetzt wird, ohne jeden Abschlag", sagt Thomas Hoffmann, Leiter der Konzernsteuerabteilung der Gothaer Versicherung.
Familien, die vor einer Gesetzesänderung handeln, können also noch kräftig Abgaben sparen. Beispiel: Für eine Kapitalpolice werden in drei Jahren rund 800000 Euro ausgeschüttet. Die Prämien, die in den vergangenen Jahrzehnten bezahlt wurden, belaufen sich auf 300000 Euro. Wird die Versicherung noch in diesem Jahr verschenkt, legt das Finanzamt zur Berechnung der fälligen Steuern zwei Drittel der Beitragssumme, also 200000 Euro zugrunde. Das liegt knapp unter dem für Schenkungen an Kinder gewährten Freibetrag von 205000 Euro. Ergebnis: Die Vermögensübertragung geht ohne Abzüge über die Bühne. Schon im nächsten Jahr könnte die volle Summe steuerlich erfasst werden. Unterstellt man, dass es weitgehend bei den heutigen Steuersätzen und Freibetragsregeln bleibt, wären dann 113050 Euro Abgaben fällig.
Derzeit gelingt die vorteilhafte Gestaltung nicht nur zwischen Eltern und Kindern. Auch wenn der Großvater nicht erst in wenigen Jahren die erwarteten Gelder aus seiner Lebensversicherung an die Enkel überträgt – etwa um das Studium zu finanzieren –, sondern bereits jetzt die gesamte Police, spart das erhebliche Beträge. Dank der Zwei-Drittel-Regel liegt der vom Finanzamt verbuchte Wert der Schenkung nicht selten unter dem Freibetrag von 51200 Euro. Da bleibt dann oft auch noch ausreichend Spielraum, um dem Enkel die für die Restlaufzeit der Police benötigten Beiträge ebenfalls steuerfrei zu überweisen. Grundsätzlich gilt: Die vorgezogene Policenschenkung lohnt umso mehr, je größer deren Wert und je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem ist. Da in diesen Fällen die Freibeträge äußerst knapp bemessen und gleichzeitig die Steuersätze recht hoch angesetzt sind, ist der Entlastungseffekt im Vergleich zur Geldschenkung enorm.
Dass Steuerzahler bei Policenschenkun-gen vom Fiskus so nachsichtig behandelt werden, ist ein Relikt aus alten Zeiten. In den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts war die EDV der Versicherungen nicht in der Lage, ständig aktuelle Rückkaufswerte für Kundenverträge zu liefern. In das damals verabschiedete Bewertungsgesetz fügte die Politik zur Vereinfachung deshalb die Prämienregel mit Zwei-Drittel-Bewertung ein. "Heute kann unsere EDV diese Berechnung für jede geschenkte Police problemlos hinbekommen", sagt Hoffmann. Doch alle Anläufe, die Vorschrift quasi dem technischen Fortschritt anzupassen, scheiterten bisher am politischen Hickhack in Berlin. Bei der aktuellen Reformrunde sieht das aber anders aus, denn nun hat das Verfassungsgericht Standards gesetzt: Nach Silvester 2007 wird voraussichtlich nur der tagesaktuelle Rückkaufswert relevant sein. "Versicherte sollten die Zeit bis zur Neuregelung nutzen, so steuergünstig lässt sich Kapitalvermögen künftig nicht mehr verschenken", rät Experte Diehl.
Trotz gebotener Eile müssen Policenschenkungen jedoch sorgfältig geplant werden, um teure Fehler zu vermeiden. Eine wichtige Grundregel: Der aktuelle Versicherungsnehmer darf das Familienmitglied, das beschenkt werden soll, nicht als Bezugsberechtigten eingesetzt haben. Anderenfalls muss dieser die später ausgezahlte Summe in voller Höhe versteuern. Erforderlich ist es zudem, den gesamten Vertrag – mit allen Rechten und Pflichten – zu übertragen. So muss der Begünstigte vom Schenkungstag an alle Beiträge überweisen. "Kommen die Zahlungen weiter vom Konto der Eltern oder Großeltern, ist der schöne Steuerkniff misslungen", so Diehl. Folge: Der viel höhere spätere Auszahlungsbetrag ist Grundlage der Steuerberechnung. Beschenken Eltern oder Großeltern noch minderjährige Kinder, muss dem Geschäft allerdings ein – von der Sozialbehörde eingesetzter – Ergänzungspfleger zustimmen. Das hat einen einfachen Grund. Hoffmann: "Da das Kind anschließend Prämien zahlen muss, beinhaltet die Schenkung auch Verpflichtungen." Für die Zeit zwischen dem Umschreiben der Police und deren Fälligkeit sehen Gesetz oder Finanzverwaltung offiziell noch keine zeitlichen Mindestabstände vor. "Eine sechsmonatige Schamfrist sollte dennoch eingehalten werden, um dem Finanzamt keinen Grund zu geben, möglichen Gestaltungsmissbrauch zu erforschen", empfiehlt Diehl. Die Finanzminister dürften nämlich – nach Ende der geheimen Beratungen – Sachbearbeiter vor Ort auch anweisen, bei allen Gestaltungen zum Jahresende genau hinzuschauen.
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