Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, gehen die Ansprüche aus einer so genannten Direktversicherung dann nicht auf den Insolvenzverwalter über (3 AZR 334/06).
Im Streitfall hatte ein Informationstechnik-Unternehmen in Nordrhein-Westfalen für seine Mitarbeiter Direktversicherungen abgeschlossen. Die Firma ging in Insolvenz, und der Insolvenzverwalter verlangte von einigen Arbeitnehmern, ihre Ansprüche aus der Betriebsrente auf ihn zu übertragen. Er argumentierte, die Arbeitsverhältnisse seien beendet, weil das ursprüngliche Unternehmen nicht mehr existiere.
Direktversicherungen sind bei Neuabschlüssen der populärste Weg der betrieblichen Altersvorsorge. Vertragspartner ist der Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen. Der Chef wandelt für die Arbeitnehmer mit deren Zustimmung einen Teil ihres Entgelts in Einzahlungen um. Die Arbeitnehmer erhalten dafür Vorteile bei Steuer und Sozialversicherung. Allerdings werden die Rentenansprüche erst bei bestimmtem Lebensalter und Betriebszugehörigkeit unwiderruflich garantiert. Wer seinen Arbeitgeber in der Zwischenzeit wechselt, kann seine Ansprüche verlieren.
Das BAG entschied nun, dass es sich bei dem vorliegenden Betriebsübergang aus rechtlicher Sicht nicht um einen Wechsel des Arbeitgebers handelt. Der Insolvenzverwalter, der vor das BAG gezogen war, habe also keinen Zugriff auf die Guthaben aus den Versicherungspolicen. Das Gericht widersprach damit anderslautenden Urteilen von Vorinstanzen, unter anderem des Landesarbeitsgerichts Hamm (3 Sa 2064/05).
Quelle: boerseonline
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